Anzeige des Baubeginns Entgegennahme

    Baubeginn anzeigen

    Wenn Sie mit der baulichen Änderung beginnen wollen, müssen Sie den beabsichtigten Ausführungsbeginn der zuständigen Behörde schriftlich mitteilen.

    Beschreibung

    Die Anzeige über den Ausführungsbeginn baugenehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung ist der Bauaufsichtsbehörde vorher schriftlich mitzuteilen (Baubeginnsanzeige).

    Dies gilt auch für Vorhaben, die das Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen haben sowie für anzeigepflichtige Beseitigungsmaßnahmen.

    Bitte beachten Sie, dass zum Beispiel bereits der Aushub der Baugrube (zum Beispiel für ein Kellergeschoss oder eine Tiefgarage) den Ausführungsbeginn darstellt und zuvor angezeigt werden muss.

    Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben zur Baugenehmigung (Aktenzeichen)
    • Informationen zu Bauherrn und Bauleitung
    • Nachweis der Baustellenversicherung
    • Je nach Vorhaben kann der Nachweis zusätzlicher Auflagen erforderlich sein, etwa die Einhaltung von Umweltschutzmaßnahmen oder Sicherheitskonzepte bei größeren Bauprojekten

    Voraussetzungen

    • Sie haben vor, mit der Umsetzung eines Bauvorhabens zu beginnen.
    • Das Vorhaben entspricht dem öffentlichen Recht.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Es gibt keinen Rechtsbehelf.

    Verfahrensablauf

    Einen Baubeginn können Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform anzeigen.

    Bei Nutzung des Onlineservices gehen Sie wie folgt vor:

    • Melden Sie sich mit Ihrem Nutzerkonto an. Für die Antragstellung als Privatperson benötigen Sie ein BundID-Konto. Für die Antragstellung in Vertretung einer Organisation (Unternehmen, Behörde etc.) wird das „Mein Unternehmenskonto“ benötigt.
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Fügen Sie die erforderlichen Unterlagen hinzu.
    • Reichen Sie die Baubeginnsanzeige bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
    • Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
    • Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
    • Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihre Baubeginnsanzeige. Sofern die untere Bauaufsichtsbehörde oder andere Behörden nicht zur Gefahrenabwehr gegen das Vorhaben einschreiten, können Sie mit dem Bau beginnen.

    Fristen

    Sie müssen den Baubeginn vor Beginn der Umsetzung des Bauvorhabens anzeigen.

    Kosten

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein unrechtmäßiger Baubeginn ohne gültige Anzeige oder Genehmigung kann zur Einstellung des Bauvorhabens führen. Außerdem kann die Nutzung untersagt werden. 

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 18.12.2024

    Version

    Technisch erstellt am 02.01.2025 (von: Schneider, Juliane)

    Technisch geändert am 10.01.2025 (von: Nickl, Anne)

    Stichwörter

    Neubau anzeigen, Baubeginnsanzeige, Beginn anzeigen, Beginn Bauausführung, Anzeige, Baubeginn Anzeigen, Beginn Beseitigung, bauen, Anzeigen, Beginn Abbrucharbeiten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)