Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
Die Einsatzmöglichkeiten von Drohnen sind vielfältig. Wenn Sie beim Betrieb auch geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.
Beschreibung
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" ("Unmanned Aircraft System" – UAS) bilden. Sie bieten Ihnen eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten wie zum Beispiel im Bereich der Foto- und Videografie, bei der Rettung von Rehkitzen oder der Vermessung von Flächen.
Beim Betrieb einer Drohne wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein von der zuständigen Luftfahrtbehörde festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt.
Damit sollen Risiken vermieden werden für
- die öffentliche Sicherheit,
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten oder
- die Umwelt.
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel
- Bundesfernstraßen,
- Bundeswasserstraßen oder
- Wohngrundstücke
- Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebieten und Nationalparks.
Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen? Sie wollen zum Beispiel Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben?
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
Zuständigkeit
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Einflug in ein geographisches UAS-Gebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- Detaillierte Karten- und Luftbilder, in welchen der geplante Flugsektor und Start- und Landeplätze eingezeichnet sind
- Kompetenznachweis A1/A3 beziehungsweise Kompetenznachweis A2 (FernpilotenZeugnis A2)
- gegebenenfalls:
- Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
- SORA-Risikobewertung (SORA – Specific Operations Risk Assessment) mit einer ausführlichen Betriebsbeschreibung (ConOps)
- Gutachten über Eignung des Geländes und betroffenen Luftraumes
- weitere Bewertungen und Gutachten zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
Voraussetzungen
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
- vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere zu
- Verletzungen des Datenschutzes und beim Natur- und Umweltschutz
- der Schutz vor Fluglärm ist angemessen berücksichtigt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Fristen
Es gibt keine Frist.
Kosten
Gebühr ab 50.0 EUR bis 3500.0 EUR
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
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