• Schürensöhlen (Landkreis Herzogtum Lauenburg, Schleswig-Holstein)
WHO-Zertifikat (CPP) für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen Ausstellung bei inländischen Zulassungsinhabern

WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen beantragen, wenn der Zulassungsinhaber seinen Sitz in Deutschland hat

Sie haben Ihren Sitz in Deutschland und möchten ein in Deutschland zugelassenes Arzneimittel zur Anwendung bei Menschen in einen Staat außerhalb der EU ausführen? Dann benötigen Sie ein WHO-Zertifikat.

Beschreibung

Um Arzneimittel aus Deutschland auszuführen, müssen Sie ein WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) beantragen. Sie benötigen das WHO-Zertifikat in dem einführenden Drittstaat für alle regulatorischen Situationen rund um die dortige Zulassung und die Einfuhr Ihres Arzneimittels. Das kann nötig sein:

  • im Rahmen von Zulassungsanträgen
  • im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
  • bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln

Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.

Die Zertifikate werden von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird und zugelassen ist (exportierendes Land) ausgestellt.

Inhalte des Zertifikats

In dem WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CCP) wird Ihnen bescheinigt:

  • die inländische Zulassung des Arzneimittels
  • Ihre zulassungsbezogenen Angaben

Die zuständige Behörde kann auch die Good Manufacturing Practice (GMP, also "Gute Herstellungspraxis") bestätigen, sofern Sie in demselben Bundesland herstellen, in dem Sie auch Ihren Sitz haben. Damit weisen Sie nach, dass Ihr Arzneimittel den "Grundregeln der WHO für die Herstellung von Arzneimitteln und die Sicherung ihrer Qualität" entspricht. Bei einer Herstellung im Ausland oder in einem anderen Bundesland erhalten Sie die Bescheinigung bei der jeweils dort zuständigen Behörde.

Wer stellt den Antrag?

Das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) können Sie beantragen, wenn Sie:

  • über die Zulassung verfügen
  • als pharmazeutisches Unternehmen Ihren Sitz in Deutschland haben()
  • herstellendes Unternehmen oder
  • exportierendes Unternehmen des Arzneimittels sind.

Wenn die

  • zuständige Behörde des Bestimmungslandes

das Zertifikat beantragen möchte, benötigt sie dafür eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.

Zusätzliche Leistungen

Im Rahmen der Beantragung können Sie gegebenenfalls Zusatzleistungen für das Zertifikat beantragen. Das können zum Beispiel sein:

  • Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz
  • Legalisation durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des einführenden Staates in Deutschland
  • Siegelung mit Faden

Welche der Zusatzleistungen Sie benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Sie das Zertifikat vorlegen wollen.

Zuständigkeit

Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein

Ansprechpartner

Landesamt für soziale Dienste Neumünster

Adresse

Hausanschrift

Steinmetzstraße 1 - 11

24534 Neumünster

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Kontakt

Telefon Festnetz: +49 4321 913-5

Fax: +49 4321 13338

E-Mail: post.nms@lasd.landsh.de

Internet

Stichwörter

lasd

Version

Technisch erstellt am 15.12.2009

Technisch geändert am 10.02.2025

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Voraussetzungen

  • Sie sind ein herstellendes Unternehmen oder ein exportierendes Unternehmen eines Arzneimittels.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
    • innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe

Verfahrensablauf

Sie müssen das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CCP) über das Antragsformular schriftlich beantragen. Das Formular ist auf Deutsch und in einer weiteren Sprache verfasst. Das sind Englisch, Französisch oder Spanisch.

Sie müssen für jedes Arzneimittel mit eigener Zulassungsnummer und für jedes Einfuhrland ein separates Zertifikat beantragen.

Darüber hinaus müssen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde beachten.

Fristen

Es gibt keine Fristen.

Vor Ausfuhr der Arzneimittel

Bearbeitungsdauer

6 bis 8 Wochen

Kosten

Verwaltungsgebühr 75.0 EUR

Jede weitere Anlage, die geprüft wird, kostet 20 EUR.: Verwaltungsgebühr 20.0 EUR

Hinweise (Besonderheiten)

Es gibt folgende Hinweise:                

  • Die Erklärung des Zulassungsstatus für ein pharmazeutisches Produkt ist kein Bestandteil des Antragverfahrens.
  • Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte sind kein Bestandteil des Antragverfahrens. Ein solches Zertifikat wird nur beantragt, wenn für das Produkt staatliche Chargenprüfungen vorgeschrieben sind.
  • In Schleswig-Holstein können Überbeglaubigungen durch das Innenministerium vorgenommen werden.

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 11.12.2024

Version

Technisch erstellt am 23.10.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

CPP, Humanarzneimittel, WHO-Zertifikat, Exportzertifikat, Zertifikatsystem, Certificate Pharmaceutical Product, Ausfuhrzertifikat, Zertifikat, Zertifikat pharmazeutisches Produkt, Arzneimittelausfuhr, Export Arzneimittel, GMP, WHO, Good Manufacturing Practice, pharmazeutisches Produkt

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020