WHO-Zertifikat für die Ausfuhr von Arzneimitteln zur Anwendung bei Menschen ohne Zulassung im Ausfuhrland beantragen
Für die Ausfuhr eines in Deutschland nicht zugelassenen Arzneimittels zur Anwendung bei Menschen in einen Staat außerhalb der EU benötigen Sie ein WHO-Zertifikat.
Beschreibung
Um Arzneimittel aus Deutschland auszuführen, müssen Sie ein WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) beantragen. Sie benötigen das WHO-Zertifikat in dem einführenden Drittstaat für alle regulatorischen Situationen rund um die dortige Zulassung und die Einfuhr Ihres Arzneimittels. Das kann nötig sein:
- im Rahmen von Zulassungsanträgen
- im Rahmen von Anträgen auf Verlängerung, Erweiterung, Änderung oder Überprüfung einer Zulassung
- bei der Einfuhr von im Exportland zugelassenen Arzneimitteln
Deutschland nimmt an dem "Zertifikatsystem der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Qualität pharmazeutischer Produkte im internationalen Handel" teil. Zertifikate nach diesem System bescheinigen die Verkehrsfähigkeit des Arzneimittels im Herkunftsland und dienen der Erleichterung des Arzneimittelwarenverkehrs.
Die Zertifikate werden von der zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem das Arzneimittel hergestellt wird (exportierendes Land) ausgestellt.
Wer stellt den Antrag?
Das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) können Sie beantragen als:
- herstellendes Unternehmen
- exportierendes Unternehmen des Arzneimittels
Wenn die
- zuständige Behörde des Bestimmungslandes
das Zertifikat beantragen möchte, benötigt sie dafür eine schriftliche Vollmacht von Ihnen.
Die Beantragung des WHO-Zertifikates
Sie müssen das WHO-Zertifikat für pharmazeutische Produkte (CPP) über das Antragsformular schriftlich beantragen. Das Formular ist in Deutsch und in einer weiteren Sprache verfasst. Das sind Englisch, Französisch oder Spanisch.
Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen. Wenn Sie über keine Zulassung des Arzneimittels in Deutschland verfügen, müssen Sie nachweisen, dass die zuständige Behörde des Bestimmungslandes die Einfuhr genehmigt hat und dass ihr die Gründe für die fehlende Zulassung bekannt sind.
Bei der schriftlichen Beantragung müssen Sie für jedes Arzneimittel und für jedes Einfuhrland ein separates WHO-Zertifikat beantragen.
Zusätzliche Leistungen
Im Rahmen der Beantragung können Sie gegebenenfalls Zusatzleistungen für das Zertifikat beantragen. Das können zum Beispiel sein:
- Überbeglaubigung durch das Bundesamt für Justiz
- Legalisation durch die diplomatische oder konsularische Vertretung des einführenden Staates in Deutschland
- Siegelung mit Faden
Welche der Zusatzleistungen Sie benötigen, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde, bei der Sie das Zertifikat vorlegen wollen.
Zuständigkeit
Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Landesamt für soziale Dienste Neumünster
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Kontakt
Internet
Stichwörter
lasd
erforderliche Unterlagen
- Alle für die Entscheidung über die Ausstellung des WHO-Zertifikates relevanten Unterlagen.
- Gegebenenfalls schriftliche Vollmacht des Zulassungsinhabers oder der Zulassungsinhaberin für die beantragende Firma, die das Zertifikat beantragen möchte.
Voraussetzungen
Sie sind ein herstellendes Unternehmen oder ein exportierendes Unternehmen eines Arzneimittels.
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Verfahrensablauf
Wenn Sie ein WHO-Zertifikat beantragen möchten, müssen Sie die Vorgaben der zuständigen Landesbehörde beachten.
Fristen
Vor Ausfuhr der Arzneimittel
Bearbeitungsdauer
6 bis 8 Wochen
Kosten
Verwaltungsgebühr 75.00 EUR
Jede weitere Anlage, die geprüft wird, kostet 20 EUR.: Verwaltungsgebühr 20.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Die Erklärung des Zulassungsstatus für ein pharmazeutisches Produkt ist kein Bestandteil des Antragverfahrens.
- Chargenzertifikate für pharmazeutische Produkte sind kein Bestandteil des Antragverfahrens. Ein solches Zertifikat wird nur beantragt, wenn für das Produkt staatliche Chargenprüfungen vorgeschrieben sind.
- In Schleswig-Holstein können Überbeglaubigungen durch das Innenministerium vorgenommen werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 05.08.2024
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