Anerkennung als Tierärztin oder Tierarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Sie möchten in Deutschland dauerhaft als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation aus dem europäischen Ausland können Sie Approbation erhalten und Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Damit Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten dürfen.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation erhalten. Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt.
Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt. Wenn keine automatische Anerkennung möglich ist, vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation. Sie macht dann eine Gleichwertigkeitsprüfung.
Zuständigkeit
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Ansprechpartner
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 9880
E-Mail: poststelle@mllev.landsh.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Gegebenenfalls Geburts beziehungsweise Eheurkunde, falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht
- Handschriftlich unterschriebener Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
- Erklärung darüber, ob gegen den Antragsteller oder
- die Antragstellerin ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Erklärung darüber, an welchem Ort (Bundesland) die künftige Berufstätigkeit ausgeübt werden soll
- Erklärung darüber, dass nur im Bundesland SchleswigHolstein ein Antrag auf Approbation gestellt wurde
- Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder amtliches Führungszeugnis. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.
- Sie müssen die Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien einreichen.
- Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern erstellt werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Tierärztin oder Tierarzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt arbeiten.
- Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt und haben keine berufsrelevanten Vorstrafen.
- Sie sind gesundheitlich für die Arbeit als Tierärztin oder Tierarzt geeignet.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Tierärztin oder Tierarzt bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
- Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
- Die Approbation kann nur erteilt werden, wenn Ihre Ausbildung mit der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
- Die Behörde bestätigt Ihnen das Ergebnis schriftlich.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen. Dann wird Ihnen die Approbation als Tierärztin oder Tierarzt erteilt.
Fristen
Der Antrag auf Erteilung einer Approbation muss vor Ausübung des tierärztlichen Berufs gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
4 bis 6 Wochen (Die Bearbeitungsfrist mit abschließender Erteilung der Approbation beträgt ab dem Zeitpunkt ab dem die Antragsunterlagen vollständig vorliegen etwa 4-6 Wochen. Die Approbation wird am Tage der Ausstellung wirksam.)
Kosten
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab. Zusätzlich können weitere Kosten entstehen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.: Verwaltungsgebühr ab 117.0 EUR bis 400.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Approbation kann zu strafrechtlichen Folgen führen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein am 27.05.2024
Stichwörter
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