Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater Erteilung

    Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater beantragen

    Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Honorar-Finanzanlagenberater tätig werden möchten, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Als Honorar-Finanzanlagenberater beraten Sie zu Finanzprodukten, wofür Sie ein Honorar vom Kunden erhalten. Sie sind unabhängig vom Produktanbieter und dürfen daher keine Provisionen oder

    sonstigen Vorteile vom Anbieter der Finanzprodukte bekommen.

    Arbeiten Sie hingegen provisionsbasiert, müssen Sie stattdessen eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen.

    Als Honorar-Finanzanlagenberater sind Sie durch eine sogenannte Bereichsausnahme des Kreditwesengesetzes bzw. des Wertpapierinstitutsgesetzes auf bestimmte Finanzprodukte

    beschränkt. Die Erlaubnis umfasst (wahlweise) drei Produktkategorien:

    • Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen
    • offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
    • Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
    • Vermögensanlagen

    Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene

    Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

    Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.

    Ihre Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, sofern dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist.

    Sie können nicht zugleich als Finanzanlagenvermittler tätig sein.

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Heinrichstraße 28-34

    24937 Flensburg

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 43  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Angelburger Strasse (Bus Linie 1+4 Richtung ZOB)
    • Haltestelle: Deutsches Haus (Bus Linie 1+4 Richtung Bhf.)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 07:15 - 17:15 Uhr Dienstag 07:15 - 17:15 Uhr Mittwoch 07:15 - 17:15 Uhr Donnerstag 07:15 - 17:15 Uhr Freitag 07:15 - 15:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 461 806-806

    Fax: +49 461 806-9806

    E-Mail: service@flensburg.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
    • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B.  Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
    • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung 
    • Sachkundenachweis (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
    • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

    Hinweis: Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
    • Das gilt auch für Personen, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind.
    • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
    • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen.
    • Sie müssen sachkundig sein, also z. B. "Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau" sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.
    Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

    Verfahrensablauf

    Um eine Erlaubnis als Honorar-Finanzanlagenberater zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer Behörde einreichen.

    Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.

    Die zuständige Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.

    Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

    Fristen

    Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erteilt sein.

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen zuständigen Stelle gleichzeitig anzeigen.

    Kosten

    Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde bzw. Registerstelle entnehmen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Anlageberatung unmittelbar mitwirken, müssen Sie deren Zuverlässigkeit und Sachkunde sicherstellen und diese ebenfalls im Vermittlerregister eintragen lassen.

    Weitere Informationen

    Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsqualifikationen: § 4 Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 23.09.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Gewerbeordnung, Kreditwesen, Finanzanlagenberater, Beratung, Zulassung Gewerbe, Finanzanlagen, Finanzvertrieb, GewO, Nachrangdarlehen, Anlageberatung, FinVermV, Genossenschaftsanteile, Finanzanlagenberatung, Gewerbe, Finanzanlagenvermittlererlaubnis, Geschlossene Fonds, Honoraranlageberater, Honorar-Anlageberatung, Vermittler von Finanzanlagen, Honorar-Anlageberater, Finanzanlagenvermittlungsverordnung, Vermögensanlage, Erlaubnispflichtige Gewerbe, Fonds, Erlaubnispflicht, Anlageberater, Partiarische Darlehen, Geschlossenes Investmentvermögen, Offenes Investmentvermögen, Honoraranlageberatung, Produktkategorien, Honorar-Finanzanlagenberater, Honorar, Finanzanlagenvermittlung, Investment, geschlossene Fonds

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de