Ausbildungsregelungen nach BBiG für behinderte Menschen, die nicht für einen anerkannten Ausbildungsberuf in Betracht kommen Festlegung

    Neuen Ausbildungsberuf für Menschen mit Behinderungen beantragen

    Menschen mit Behinderungen oder ihre Vertreter können bei der zuständigen Kammer besondere Ausbildungsregelungen für sich beantragen.

    Beschreibung

    Auch Menschen mit Behinderungen sollen nach Möglichkeit in "regulären" anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

    Wenn für Sie oder ein von Ihnen betreuter Mensch mit Behinderung, wegen der Art und Schwere der Behinderung für eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommen, trifft die zuständige Stelle (beispielsweise die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer) auf Antrag besondere Ausbildungsregelungen.

    Wenn bereits solche Regelungen für den gewünschten Beruf in Ihrer Region getroffen wurden, müssen Sie keinen Antrag stellen.

    Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat für einige Berufe bereits Empfehlungen für sogenannte Fachpraktiker-Berufe getroffen, diese müssen allerdings auch in Ihrer Region anerkannt sein. Bitte erkundigen Sie sich daher vorab bei der für Ihre Region und den gewünschten Beruf zuständigen Stelle, ob es so eine Regelung schon gibt. Zuständige Stellen sind je nach Beruf beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Handwerks- oder Landwirtschaftskammern.

    Das Verfahren für neue Regelungen setzt die Beteiligung verschiedener Gremien und Einrichtungen - auch außerhalb der Kammer - voraus und benötigt daher längere Zeit, in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten. Von der Antragstellung, der Vervollständigung der benötigten Informationen und Unterlagen, der Klärung von Details, der Eignungsfeststellung an der Ausbildungsstelle, der Diskussion und Beschlussfassung im Berufsbildungsausschuss der Kammer, der Genehmigung durch das zuständige Landesministerium und die anschließende Veröffentlichung sind nach den gesetzlichen Vorgaben eine Vielzahl an Stationen zu absolvieren.

    Zuständigkeit

    Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

    Ansprechpartner

    Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bergstraße 2

    24103 Kiel

    Hauptgeschäftsstelle

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhäuser in der Umgebung: Parkhaus Preußerstrasse + Parkhaus Muhliusstrasse (4min)
      Anzahl: 0  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: IHK zu Kiel - Tiefgarage
      Anzahl: 1  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Tiefgarage im IHK-Gebäude auf Anfrage
      Anzahl: 0  Gebühren: k.A.

    Haltestellen

    • Haltestelle: Lorentzendamm (KVG Linien 11+12+13+81+91)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten Mo-Do 8:00-17:00 Fr 8:00-15:30

    Kontakt

    Fax: +49 431 5194-234

    Telefon Festnetz: +49 431 5194-0

    E-Mail: infothek@kiel.ihk.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Weiterführende Informationen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen

    Formulare

    • Formulare: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nach Vorgabe der zuständigen Stelle

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachweisen
    • Weitere Voraussetzungen sind auf der Homepage der zuständigen Stelle zu finden oder bei der dortigen Ausbildungsberatung zu erfragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
    • Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Vor Antragstellung sollten Sie sich von einem Ausbildungsberater in Ihrer Kammer beraten lassen, ob eine reguläre Berufsausbildung möglich ist oder ob es bereits eine passende Ausbildungsregelung in Ihrer Region gibt.

    • Besteht noch keine solche Regelung und ist auch keine reguläre Ausbildung möglich, müssen Sie einen geeigneten Ausbildungsbetrieb finden und eine Berufsschule, die den schulischen Teil der Ausbildung übernehmen kann. Ihre Kammer unterstützt Sie möglicherweise hierbei.
    • Möglicherweise sind weitere Details mit der Kammer zu klären.
    • Die Kammer entscheidet anschließend, ob der Berufsbildungsausschuss sich mit Ihrem Antrag befassen muss oder er direkt bearbeitet werden kann.
    • Ist ein Beschluss durch den Berufsbildungsausschuss der Kammer notwendig, wird Ihr Antrag dem Ausschuss bei der nächstmöglichen Sitzung vorgelegt. In der Regel tagt der ehrenamtliche Berufsbildungsausschuss drei- bis viermal pro Jahr.
    • Der Berufsbildungsausschuss berät in der Regel zunächst über den Antrag und holt möglicherweise weitere Informationen dazu ein. Der Beschluss über eine neue Ausbildungsregelung erfolgt entweder in der nächsten Sitzung oder direkt noch in der ersten Sitzung.
    • Anschließend wird die neue Ausbildungsregelung an das zuständige Landesministerium weitergeleitet, das die Regelung noch genehmigen muss. Dies kann mehrere Wochen oder gar Monate in Anspruch nehmen. 
    • Liegt die Genehmigung des zuständige Landesministeriums vor, so kann die Regelung veröffentlicht werden. Ist kein bestimmter, späterer Termin festgelegt, ist die Regelung mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung rechtsgültig.

    Fristen

    • Nach Vorgabe der zuständigen Stelle

    Bearbeitungsdauer

    Das Verfahren dauert in der Regel zwischen 6 und 12 Monaten.

    Kosten

    • Je nach zuständiger Stelle können Kosten anfallen. Genaueres erfahren Sie dort.

    Weitere Informationen

    Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage der zuständigen Stelle oder können bei der dortigen Ausbildungsberatung erfragt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Deutscher Industrie- und Handelskammertag am 11.11.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Fachpraktiker, Behinderte, §66BBiG, Behindertenausbildung, §66, Ausbildung, Behindertenberuf, Fachpraktikerberuf Fachpraktikerregelung Helferberuf, Paragraf-66-Beruf, Ausbildungsregelung, Berufsausbildung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de