Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
Wenn Sie eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Anlagen beantragen möchten, dann können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen im vereinfachten Verfahren tun.
Beschreibung
Wenn Sie als Bauherrin oder Bauherr bauliche Anlagen anders nutzen möchten als bisher, brauchen Sie eine Baugenehmigung, sofern die Anlage nicht genehmigungsfrei ist.
Eine Änderung in der Nutzung von baulichen Anlagen liegt dann vor, wenn sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Die rechtlichen Änderungen können insbesondere im Bereich der Bauordnung oder Bauplanung vorliegen.
Zur Nutzungsänderung werden beim vereinfachten Genehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften geprüft:
- bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen
- beantragte Abweichungen
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder der unteren Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung durch Fachrecht zugewiesen wird (Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist durch bautechnischen Nachweise nachzuweisen. Diese muss zu Baubeginn, erforderlichenfalls bauaufsichtlich geprüft, vorliegen.)
Sie als Bauherrin oder Bauherr tragen damit eine große Verantwortung. Die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden. Ansonsten kann die neue Nutzung untersagt werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Untere Bauaufsichtsbehörde:
- des Kreises oder der kreisfreien Stadt
- der Gemeinden (wenn die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden)
Ansprechpartner
Für Boren wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Lageplan
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
Je nach Zweckbestimmung des Bauvorhabens können oder müssen Sie weitere Bauvorlagen einreichen. Diese sind zum Beispiel:
- Nachweise der Standsicherheit
- Nachweise des Brandschutzes
- andere bautechnische Nachweise
- Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Betriebsbeschreibung
- Angaben zur Umsetzung der Barrierefreiheit
- Stellplätze
- Statistischer Erhebungsbogen
Bei Werbeanlagen sind erforderlich:
- Auszug aus der Liegenschaftskarte im Maßstab nicht kleiner als 1:500 mit Einzeichnung des Standortes
- Zeichnung im Maßstab nicht kleiner als 1:50 und Beschreibung oder eine andere geeignete Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
- Nachweis der Standsicherheit, soweit er bauaufsichtlich geprüft wird, anderenfalls die Erklärung der Aufstellerin oder des Aufstellers der bautechnischen Nachweise
Voraussetzungen
- Ihr Bauvorhaben steht im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
- Falls nicht, können Sie mit dem Bauantrag Abweichungen beantragen und begründen.
- Grundsätzlich müssen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser - zum Beispiel eine Bauingenieurin beziehungsweise einen Bauingenieur oder eine Architektin beziehungsweise einen Architekt - beauftragen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
- § 63 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO)
- § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen ( Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Verfahrensablauf
Eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen Sie elektronisch per Onlineservice oder schriftlich in Papierform unter Nutzung des Formulars.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Fügen Sie die erforderlichen Bauvorlagen hinzu.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
- Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Vorauszahlung der Gebühren auf.
- Leisten Sie die Vorauszahlung.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und arbeitet mit den zuständigen Stellen zusammen, deren Beteiligung oder Anhörung notwendig ist.
- Sie erhalten dann die Baugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühren.
Fristen
Sie müssen den Antrag vor Beginn Ihres Bauvorhabens stellen.
Bearbeitungsdauer
Die Frist für die Entscheidung beginnt drei Wochen nach Zugang des Bauantrags bzw. drei Wochen nach Zugang der verlangten Unterlagen, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Fristbeginn eine Aufforderung versandt hat.
3 Monate (mit Verlängerungsmöglichkeit)
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
- Bevor ein Bauantrag gestellt wird, können Sie einen Vorbescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens beantragen, zum Beispiel ob das geplante Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich zulässig ist.
- Es ist zu beachten, dass die Einrichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ohne die erforderliche Baugenehmigung eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Hinzu kommt das Risiko, dass eine nicht genehmigungsfähige, jedoch begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigt werden muss.
- Wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt, müssen Sie mindestens eine Woche vor Beginn der Errichtung der Anlage eine Baubeginnsanzeige bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Schleswig-Holstein am 19.07.2024
Stichwörter
Baulizenz, Baufreigabe, Baubewilligung, Bauerteilung, Bauzulassung, Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren, bauen, Bauantrag, Genehmigung zum Bauen