Infektionsschutz Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt die Meldung von bestimmten Erregern sowie Impfschäden durch Ärzte und Laboratorien vor.
Dies betrifft auch Infektionskrankheiten.
Beschreibung
Ziel des Infektionsschutzes ist es, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet Ärzte und Labore zu Meldungen. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen von Erregern und nichtnamentliche Meldungen von Erregernachweisen sowie Meldungen zu Impfschäden.
Namentlich benannte Erreger:
Ärzte und Labore für medizinischen Diagnostik sind verpflichtet den lokal für die Arztpraxen zuständigen Gesundheitsämtern Meldungen über auffällige Befunde zu liefern, sollten die im Gesetz benannten Erreger bei einer Untersuchung oder Probe diagnostiziert werden. Die dazu benötigten Meldebögen werden von den jeweiligen Landesbehörden zur Verfügung gestellt.
Nicht namentlich benannte Erregernachweise:
Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind nichtnamentlich direkt an das Robert-Koch-Institut zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Impfschäden:
Der Verdacht einer über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig. Die Meldung erfolgt vom Arzt oder der Ärztin an das lokal zuständige Gesundheitsamt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Gesundheitsamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt
Ansprechpartner
Fachdienst 180 Gesundheit
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Der Fachdienst Gesundheit ist Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr für Sie geöffnet. Im Bereich amtsärztliche Begutachtung und gesundheitlicher Umweltschutz ist bei erforderlichen Untersuchungen und Begutachtungen eine vorherige Terminabsprache erforderlich.
Kontakt
Telefon Festnetz: 04541 888-380
E-Mail: gesundheitsdienste@kreis-rz.de
Weitere Informationen
Sie können sich - unabhängig von Ihrem Wohnsitz im Kreisgebiet - sowohl an das Gesundheitsamt in Ratzeburg als auch in Geesthacht wenden.
erforderliche Unterlagen
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung am 15.12.2020
Stichwörter
HUS, Masern, Sepsis, Cholera, humane spongiforme Enzephalopathie, enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom, Meningokokken-Meningitis, Poliomyelitis, Pest, Virushepatitis, Botulismus, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, Diphtherie, Milzbrand