• Goldebek (Landkreis Nordfriesland, Schleswig-Holstein)
Ausländische Berufsqualifikationen als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter Anerkennung

Anerkennung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in Deutschland tätig werden? Dann beachten Sie die formale Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin“ ist in Deutschland reglementiert und unterliegt somit rechtlichen Vorschriften. Das bedeutet, dass dieser Beruf nur mit einer staatlichen Erlaubnis ausgeübt werden darf.  Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin“ zu führen und als solche oder solcher zu arbeiten.

Wenn Sie über einen ausländischen, vergleichbaren Abschluss verfügen und als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in Deutschland tätig werden wollen, ist dies mithilfe eines Anerkennungsverfahrens möglich.  Dementsprechend beantragen Sie eine staatliche Erlaubnis bei der zuständigen Behörde. Wenn Sie zur Zuwanderung nach Deutschland berechtigt sind, kann die Antragstellung auch aus dem Ausland erfolgen.

Zuständigkeit

Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung (SHIBB)

Sachgebiet 21 Gesundheits- und Pflegeberufe

Ansprechpartner

Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung (SHIBB) – SG 21/Gesundheitsberufe

Adresse

Hausanschrift

Muhliusstraße 38

24103 Kiel

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr ; Nach vorheriger Anmeldung von 9-15 Uhr

Kontakt

Telefon Festnetz: +49431 988 9761

E-Mail: gesundheitsberufe@shibb.landsh.de

Internet

Stichwörter

SHIBB

Version

Technisch erstellt am 26.08.2024

Technisch geändert am 26.08.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag zur Anerkennung der Berufsbezeichnung
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
  • Bescheinigung über die praktische Berufserfahrung an einer anerkannten Lehrrettungswache (Original oder Kopie)
  • Gegebenenfalls Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten durch die Lehrrettungswache, wenn sich diese nicht in Schleswig-Holstein befindet
  • Gegebenenfalls  eine Kopie des Bescheides über die Verkürzung oder den Wegfall der praktischen Tätigkeit
  • Kopie des Prüfungszeugnisses
  • Amtliches Führungszeugnis der „Belegart 0“ (zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat bei Abgabe des Antrags ist und die bestätigt, dass Sie körperlich und geistig für die Tätigkeit als Rettungssanitäter oder Rettungssanitäterin in geeignet sind

Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Voraussetzungen

  • Berufliche Qualifikation
  • Persönliche Eignung
  • Gesundheitliche Eignung
  • Kenntnisse der deutschen Sprache

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig.  Mehr Informationen dazu, entnehmen Sie aus ihrem Bescheid.

Verfahrensablauf

  • Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
  • Im Falle eines Antrags aus einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 
  • Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
  • Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung oder Kenntnisprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
  • Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer

4 Monate (Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal vier Monate.)

Kosten

Die Kosten für das Verfahren hängen vom Aufwand im jeweiligen Fall ab. Ihre zuständige Stelle legt die exakten Kosten individuell fest und informiert Sie darüber. Es können weitere Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Übersetzungen oder ähnliches entstehen.

Hinweise (Besonderheiten)

Haben Sie ihren Abschluss in einem Land der Europäischen Union, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben oder dort bereits eine Anerkennung über ihre Qualifikation erhalten? Dann kann der Antrag auf Anerkennung in Schleswig-Holstein elektronisch über das Landesportal gestellt werden. 

Unterstützende Institutionen

  • Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“
  • Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Schleswig-Holsteinische Institut für berufliche Bildung am 21.05.2024

Version

Technisch erstellt am 21.05.2024

Technisch geändert am 01.02.2025

Stichwörter

Notfallsanitäterin, ausländischer Beruf, Gesundheitsfachberuf, Gleichwertigkeitsfeststellung, Reglementierter Beruf, Medizinische Assistenzberufe, Anerkennungsverfahren, Sanitäter, Ausbildungsberuf, Eignungsprüfung, Notfallsanitäter, ausländischer Abschluss, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Nichtmedizinisches Personal, Medizinfachberuf, Anpassungslehrgang, Beruf, Heilberuf, Berufszugang, staatliche Erlaubnis, Gleichwertigkeit, Konformitätsbescheinigung, Berufserlaubnis, EU/EWR/Schweiz, Rettungsdienst, Assistenz, Ausländische Berufsqualifikation, Krankenhaus, Arbeit, Rettungsassistent, Krankentransport, Anerkennung Notfallsanitäterin, Drittstaat, Rettungssanitäter, Rettungsassistentin, Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020