Mutterschaftsanerkennung
Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.
Beschreibung
Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
zuständige Stelle
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Zuständigkeit
- Jugendämter
- Notare
- Standesämter
Ansprechpartner
Stadt Neumünster - Fachdienst Familien- und Jugendhilfe
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache Für Ihre Fragen und Auskünfte steht Ihnen der Informationsschalter zur Verfügung. Öffnungszeiten   des Informationsschalters: Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstagvon 14:30 bis 17:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2374
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2699
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2514
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2362
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2528
Fax: +49 4321 942-2744
E-Mail: asd@neumuenster.de
Stadt Neumünster - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Beistandschaften: Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache Amtsvormundschaften: Termine nur nach telefonischer Absprache Unterhaltsvorschuss: Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 4321 942-2020
Fax: +49 4321 942-2744(ASD/Familien- und Jugendhilfe)
Fax: +49 4321 942-2721(Unterhaltsvorschuss)
E-Mail: asd@neumuenster.de
Internet
Stichwörter
Feststellung von Vaterschaften, Unterhalt, Unterhaltsvorschusskasse, Vaterschaftsanerkennung
Stadt Neumünster - Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:00 bis 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr; Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr; Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Internet
Stichwörter
Abstammungsurkunde, Ehe, Ehe für alle, Ehefähigkeitszeugnisse, Eheschließung, Eheurkunde, Feststellung von Vaterschaften, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, gleichgeschlechtliche Ehe, Heiratsurkunde, Homo-Ehe, Mutterschaft feststellen, Mutterschaftsanerkennung, Sterbeeintrag, Sterbefall, Sterberegister, Sterbeurkunde, Totenurkunde, Urkunde, Urkunden
erforderliche Unterlagen
Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)
Formulare
beim Standesamt
Voraussetzungen
- Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
- Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtung
- Feststellungsverfahren
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
- Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere wird geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Fristen
- Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.
Bearbeitungsdauer
- Einzelfallabhängig
Kosten
Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.
Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020
Stichwörter
- Mutterschaftsanerkennung