Erklärung zur Mutterschaftsanerkennung Beurkundung

    Mutterschaftsanerkennung

    Wenn Sie eine Erklärung abgeben möchten, durch welche die Mutterschaft zu Ihrem Kind anerkannt wird, soweit Ihr Heimatrecht oder das Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat dies verlangt.

    Beschreibung

    Eine Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notariaten beurkundet werden.

    Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.

    Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.

    zuständige Stelle

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Zuständigkeit

    • Jugendämter
    • Notare
    • Standesämter

    Ansprechpartner

    Stadt Neumünster - Fachdienst Familien- und Jugendhilfe

    Adresse

    Hausanschrift

    Plöner Straße 2

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Donnerstag von 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache Für Ihre Fragen und Auskünfte steht Ihnen der Informationsschalter zur Verfügung. Öffnungszeiten   des Informationsschalters: Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr Donnerstagvon 14:30 bis 17:30 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2374

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2699

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2514

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2362

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2528

    Fax: +49 4321 942-2744

    E-Mail: asd@neumuenster.de

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2018

    Technisch geändert am 16.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadt Neumünster - Amtsvormundschaften, Beistandschaften und Unterhaltsvorschuss

    Adresse

    Hausanschrift

    Plöner Straße 2

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Beistandschaften: Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag auch von 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache Amtsvormundschaften: Termine nur nach telefonischer Absprache Unterhaltsvorschuss: Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 12:00 Uhr Donnerstag auch 14:30 bis 17:30 Uhr und nach telefonischer Absprache

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-2020

    Fax: +49 4321 942-2744(ASD/Familien- und Jugendhilfe)

    Fax: +49 4321 942-2721(Unterhaltsvorschuss)

    E-Mail: asd@neumuenster.de

    E-Mail: unterhaltsvorschusskasse@neumuenster.de

    Internet

    Stichwörter

    Feststellung von Vaterschaften, Unterhalt, Unterhaltsvorschusskasse, Vaterschaftsanerkennung

    Version

    Technisch erstellt am 14.06.2018

    Technisch geändert am 24.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Stadt Neumünster - Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Großflecken 63

    24534 Neumünster

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:00 bis 12:00 Uhr; Dienstag 08:00 bis 14:00 Uhr; Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:30 bis 17:30 Uhr; Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4321 942-0

    Fax: +49 4321 942-2083

    E-Mail: standesamt@neumuenster.de

    Internet

    Stichwörter

    Abstammungsurkunde, Ehe, Ehe für alle, Ehefähigkeitszeugnisse, Eheschließung, Eheurkunde, Feststellung von Vaterschaften, Geburtsurkunde, Geburtsurkunden, gleichgeschlechtliche Ehe, Heiratsurkunde, Homo-Ehe, Mutterschaft feststellen, Mutterschaftsanerkennung, Sterbeeintrag, Sterbefall, Sterberegister, Sterbeurkunde, Totenurkunde, Urkunde, Urkunden

    Version

    Technisch erstellt am 20.06.2018

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Nachweis zur Identität (z.B. Personalausweis, Reisepass, ID-Karte)

    Formulare

    beim Standesamt

    Voraussetzungen

    • Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden.
    • Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.
    • Die Anerkennung und Zustimmung ist nicht empfangsbedürftig und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
    • Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt nur in den Fällen zur Anwendung, wenn sich die Abstammung eines Kindes, nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter richtet.
    • Schreibt das ausländische Heimatrecht der Mutter oder des Vaters eine Mutterschaftsanerkennung vor, wird diese öffentlich beurkundet. Es gelten die Regelungen wie bei der Vaterschaftsanerkennung.
    • Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
    • Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
    • Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
    • Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
    • Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtung
    • Feststellungsverfahren

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung der Mutterschaft kann in jedem Stadesamt, bei allen Jugendämtern und Notariaten abgegeben werden.

    • Die anerkennende Frau erklärt Mutter des Kindes zu sein.
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
    • Insbesondere wird geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
    • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

    Fristen

    • Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    • Einzelfallabhängig

    Kosten

    Die Anerkennung der Mutterschaft ist gebührenfrei.

    Ggf. Gebühren für die Versicherung an Eides Statt sowie eines Dolmetschers

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senator für Inneres, Referat 23 – Personenstandsrecht, des Landes Bremen am 09.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2024

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    - Mutterschaftsanerkennung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020