Kinderreisepass beantragen
Seit dem 01.01.2024 können Sie keinen neuen Kinderreisepass mehr beantragen.
Beschreibung
Seit dem 1. Januar 2024 werden keine Kinderreisepässe mehr neu ausgestellt oder verlängert.
Wenn Sie einen bereits ausgestellten Kinderreisepass besitzen, können Sie diesen bis zum Ende seiner Gültigkeit weiterverwenden, wenn das Kind auf dem Foto noch eindeutig erkennbar ist.
Sollten Sie umziehen und eine neue Adresse haben, müssen Sie die Adresse auf dem Kinderreisepass bei Ihrer zuständigen Behörde (zum Beispiel Bürgeramt) ändern lassen.
Sollte der Kinderreisepass verloren oder gestohlen werden, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich bei der Polizei melden.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
SG Bürger-Service-Büro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bürger-Service-Büro (BSB) Montag 07:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 07:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch 07:30 bis 12:30 Uhr Donnerstag 07:30 bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 bis 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: bsb@kaltenkirchen.de
Kontaktperson
Herr Steenbuck (Sachgebietsleitung)
Telefon Festnetz: 04191 939-470
E-Mail: f.steenbuck@kaltenkirchen.de
Frau Dammann (Stellvertretende Sachgebietsleitung)
Telefon Festnetz: 04191 939-471
E-Mail: j.dammann@kaltenkirchen.de
Herr Rettmann
Telefon Festnetz: 04191 939-472
E-Mail: b.rettmann@kaltenkirchen.de
Frau Oelrichs
Telefon Festnetz: 04191 939-473
E-Mail: d.oelrichs@kaltenkirchen.de
Herr Olde
Telefon Festnetz: 04191 939-474
E-Mail: l.olde@kaltenkirchen.de
Frau Westphal
Telefon Festnetz: 04191 939-475
E-Mail: s.westphal@kaltenkirchen.de
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Passgesetz (PassG) (Passpflicht)
- § 4 Passgesetz (PassG) (Passmuster)
- § 5 Passgesetz (PassG) (Gültigkeitsdauer)
- § 6 Passgesetz (PassG) (Ausstellung eines Passes)
- § 19 Passgesetz (PassG) (Zuständigkeit)
- § 25 Passgesetz (PassG) (Ordnungswidrigkeiten)
- § 2 Passverordnung (PassV) (Muster für den Kinderreisepass)
- § 5 Passverordnung (PassV) (Lichtbild)
- § 15 Passverordnung (PassV) (Gebühren)
- Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (PassV)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 29.01.2024