Verbot der Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließarbeit, Akkordarbeit oder Ähnliches bei einer schwangeren oder stillenden Frau Ausnahmebewilligung

    Ausnahme vom Verbot der Mehrarbeit und vom Verbot der Nachtarbeit für eine schwangere oder stillende Person beantragen

    Sie beschäftigen als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom Verbot der Nachtarbeit und Mehrarbeit sowie der Art und dem Arbeitstempo beantragen.   

    Beschreibung

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.

    Dementsprechend gelten für schwangere und stillende Frauen besondere Regeln, wenn es um körperlich oder psychisch anstrengende Arbeiten geht.

    So dürfen Sie als Unternehmerin oder Unternehmer schwangere oder stillende Frauen nicht in folgenden Tätigkeiten beschäftigen:

    • Nachtarbeit
    • Mehrarbeit
    • Fließarbeit
    • Akkordarbeit
    • sonstige Arbeiten, in denen gegen ein höheres Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann

    Dafür können Sie eine Ausnahme durch die für Arbeitsschutz zuständige Behörde beantragen.

    Von Nachtarbeit ist die Rede, wenn eine Tätigkeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt wird.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau von 18 Jahren oder älter beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie:

    • über 8,5 Stunden täglich
    • über 90 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren beschäftigen, wird von Mehrarbeit gesprochen, wenn sie: 

    • über 8 Stunden täglich
    • über 80 Stunden in der Doppelwoche (inklusive Sonntage)
    • die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit den Monatsdurchschnitt übersteigend

    arbeitet.

    Sind neben Ihnen noch weitere Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vorhanden, ist die Arbeitszeit zusammenzurechnen.

    Eine Bewilligung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Fließ- oder Akkordarbeit ersetzt nicht die grundsätzlich notwendige Mitteilung an die Aufsichtsbehörde, dass eine Mitarbeiterin schwanger ist. Diese Mitteilung muss erfolgen, sobald der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert wurde.

    Ansprechpartner

    Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Seekoppelweg 5a

    24113 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)

    Fax: 0431 220040-650

    E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2010 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • ärztliches Zeugnis darüber, dass nichts gegen eine Beschäftigung der Frau spricht in Bezug auf:
      • Nacht-,
      • Mehr-,
      • Akkord- oder
      • Fließarbeit.
    • zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
      • die Frau kann Ihre Erklärung jederzeit widerrufen

    Voraussetzungen

    • Als Antragstellerin oder Antragsteller sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber.
    • Die schwangere oder stillende Frau erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.
    • Das ärztliche Zeugnis spricht nicht gegen die geplante   
      • Nacht-,
      • Mehr-,
      • Akkord- oder
      • Fließarbeit.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.
    • Eine unverantwortbare Gefährdung für das Kind durch Alleinarbeit, Art der Arbeit und das Arbeitstempo ist ausgeschlossen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
      • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung

    Fristen

    Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme der Beschäftigung von der schwangeren oder stillenden Frau stellen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für:

    • Selbständige
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen

    Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) am 11.06.2024

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mutterschutzmitteilung, stillende Frau, schwanger, Mutterschutz, Schwangere Frau, Stillzeit, Akkordarbeit, Nachtarbeit, Genehmigung, Fließarbeit, Alleinarbeit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutzmeldung, Mehrarbeit, Arbeitstempo

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)