Genehmigung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beantragen
Wenn Sie eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht.
Schwangere oder stillende Frauen dürfen von Ihrem Arbeitgeber nicht zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.
Möchten Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin eine schwangere oder stillende Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen, müssen Sie einen Antrag auf Genehmigung bei der für Sie zuständigen Arbeitsschutzbehörde stellen.
Ihr Antrag ist genehmigt, wenn Sie nach 6 Wochen keine Ablehnung erhalten haben.
Die zuständige Behörde kann Ihnen die Beschäftigung der schwangeren oder stillenden Frau in diesem Zeitraum ablehnen oder vorläufig untersagen. Ziel ist es, den Schutz der Gesundheit der Frau oder ihres Kindes sicherzustellen.
Wenn die Aufsichtsbehörde die Beschäftigung nicht ablehnt oder vorläufig untersagt, dürfen Sie die Frau zwischen 20 Uhr und 22 Uhr beschäftigen.
Ihr Antrag zur Genehmigung der Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr ersetzt nicht die Mitteilung zur Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau.
Zuständigkeit
An die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord.
Ansprechpartner
Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)
Fax: 0431 220040-650
Internet
erforderliche Unterlagen
- ärztliches Zeugnis darüber, das bestätigt, das nicht gegen eine Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht
- zustimmende Erklärung der schwangeren oder stillenden Frau
- die Frau kann Ihre zustimmende Erklärung jederzeit widerrufen
- Dokumentation zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
- Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung
- gegebenenfalls Bedarf und Festlegung von erforderlichen Schutzmaßnahmen
- gegebenenfalls Angebot eines Gesprächs mit der Frau über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen
- Aussage zur Alleinarbeit
Voraussetzungen
- Als antragstellende Person müssen Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sein.
- Die schwangere oder stillende Frau hat sich ausdrücklich dazu bereit erklärt.
- Ein ärztliches Zeugnis spricht nicht gegen die Beschäftigung bis 22 Uhr.
- Eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder für das Kind durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.
- Die Arbeitsbedingungen lassen keine sonstigen unverantwortbaren Gefährdungen zu.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Genehmigung
Fristen
Sie müssen einen Antrag zur Genehmigung stellen, bevor Sie die schwangere oder stillenden Frau zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt bis zu 6 Wochen.
Hinweise (Besonderheiten)
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
- Selbständige
- Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
- Hausfrauen
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSJ) am 04.06.2024
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