Förderabgabe für Bergbautätigkeiten mitteilen
Wenn Sie eine Bewilligung zum gewerblichen Abbau von Bodenschätzen haben oder ein Bergwerk besitzen, müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Damit die Abgabenhöhe festgesetzt werden kann, müssen Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.
Beschreibung
Ihr Bergbauunternehmen besitzt eine bergrechtliche Bewilligung, in einem festgelegten Gebiet in Deutschland bestimmte Bodenschätze zu gewinnen? Oder Sie sind Inhaber von Bergwerkseigentum? Dann müssen Sie jährlich eine Förderabgabe zahlen. Dazu beantragen Sie bei der für Sie zuständigen Bergbehörde die Festsetzung der Abgabe, indem Sie eine Förderabgabeerklärung einreichen.
Die bergrechtliche Bewilligung beziehungsweise das Bergwerkseigentum – und damit auch die Förderabgabe – betrifft so genannte bergfreie Bodenschätze.
Für Schleswig-Holstein gilt:
Berechnung der Förderabgabe
Je nachdem, welchen Bodenschatz Sie gewinnen, erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) unterschiedliche Abgabensätze für die Förderabgabe:
- Die Abgabensätze für die Förderung wird in der Landesverordnung über die Feldes- und Förderabgabe festgelegt. Diese können für jeden Erhebungszeitraum variieren.
Befreiung von der Förderabgabe
Die Förderabgabe fällt derzeit nicht an für
- Erdwärme,
- Sand und Kies, soweit der Kies oder der Sand zur Landgewinnung, Errichtung von Hafenanlagen, für Maßnahmen für den Küstenschutz oder die Durchführung des Badebetriebes im Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein verwendet wird
- Sole, soweit die Sole natürlich vorkommt und für balneologische Zwecke verwendet wird.
zuständige Stelle
Zuständig ist das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) in Clausthal-Zellerfeld (zuständige Bergbehörde auch für Schleswig-Holstein).
Ansprechpartner
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200
Internet
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Bewilligung zum gewerblichen Gewinnen von Bodenschätzen.
- Sie gewinnen bergfreie Bodenschätze im Bewilligungsfeld.
- Folgende Voraussetzungen für eine Befreiung von der Förderabgabe liegen nicht vor:
- Sie fördern die Bodenschätze ausschließlich aus gewinnungstechnischen Gründen und
- die Bodenschätze werden von Ihnen nicht wirtschaftlich verwertet.
Für Schleswig-Holstein gilt:
- Zur Festsetzung und Bezahlung der Förderabgabe müssen Sie zunächst eine Förderabgabevoranmeldung beim Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) abgeben und darin gegebenenfalls die Höhe der Abschlagszahlung schätzen. Sie können sich von der Pflicht zur Abgabe einer Förderabgabevoranmeldung befreien lassen, wenn
- die Förderabgabe eines Kalenderjahres voraussichtlich nicht mehr als 30.000 EUR betragen wird und
- Sie dies dem LBEG-Onlinesystem zur Abgabe von Voranmeldungen/Erklärungen zur Förderabgabe anzeigen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- gegebenenfalls anschließende Klage beim Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie können die Förderabgabeerklärung online über die Plattform „BergPass“ oder direkt bei Ihrer zuständigen Bergbehörde einreichen.
Förderabgabeerklärung online einreichen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine BundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie das Formular auf und füllen Sie es vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie das Formular ab.
Förderabgabeerklärung direkt bei der zuständigen Behörde einreichen:
- Reichen Sie die Förderabgabeerklärung und die Förderabgabevoranmeldung per Post bei der zuständigen Stelle ein.
- Alternativ können Sie das Formular im OnlinePortal „BergPass“ ausfüllen, ausdrucken und per Post einreichen.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen.
Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden. Zusätzlich wird der Bescheid elektronisch in das jeweilige Postfach (BundID oder ELSTER Unternehmenskonto) vorab zugestellt und in BergPass eine Info angezeigt.
Fristen
Für Schleswig-Holstein gilt:
Sie müssen die vierteljährliche Förderabgabevoranmeldung bis zum 25. Tag nach Quartalsende einreichen.
Die Förderabgabeerklärung für das vorausgegangene Kalenderjahr müssen Sie bis zum 30. September eines jeden Jahres abgeben und die Förderabgabe entrichten. Die zuständige Behörde kann die Frist zur Abgabe der Förderabgabeerklärung aus wichtigem Grund verlängern.
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Für Schleswig-Holstein gilt:
Die zuständige Bergbehörde prüft Ihre Förderabgabeerklärung und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird sich die Behörde mit Ihnen in Verbindung setzen. Die Behörde setzt die Förderabgabe fest. Sie erhalten einen Bescheid per Post, in dem Ihnen die Höhe der Förderabgabe und die noch zu leistenden Zahlungen mitgeteilt werden.
Kosten
Für Schleswig-Holstein gilt:
Es fallen keine Kosten an.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein am 02.09.2024
Stichwörter
bergrechtliche Erlaubnis, Ausbeuten, Förderabgabeerklärung, Förderung, bergfreie Bodenschätze, Konzession, Bergrecht, Schürfrechte, Schürfen, Fördern, Bundesberggesetz, Bodenschätze, Bergbau, Lagerstätte