Aufenthaltserlaubnis mit Nebenbestimmungen Änderung der Auflagen zur Beschäftigung

    Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung (Erwerbstätigkeit) sind und den Arbeitgeber wechseln möchten, ist dies unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

    Beschreibung

    Wenn Sie als ausländische Person der Beschäftigungsauflage für eine bestimmte Art von Beschäftigung oder einem bestimmten Arbeitgeber unterliegen, können Sie bei einem Arbeitgeberwechsel in eine andere Firma unter bestimmten Voraussetzungen diese Beschäftigungsauflage ändern lassen. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Zuwanderungsbehörde gestellt werden. Das Ergebnis ist in den meisten Fällen von der Zustimmung der an der Entscheidung beteiligten Bundesagentur für Arbeit abhängig.

    Hinweise für Segeberg: Änderung der Auflagen zur Beschäftigung bei Aufenthaltserlaubnis beantragen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    • Datum: 02.05.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde


    Leitung Anmeldung und Leitungstresen Asyl-Bereich

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    Allgemeiner Bereich / EU-Angelegenheiten

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    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte, ICT-Karte, Visumsverfahren, Verpflichtungserklärung Aufenthaltskarte für Familienangehörige, Daueraufenthaltskarte, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

    Fachgebietsleitung

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    Ukrainische Flüchtlinge Bescheide / Rechtsverfahren / Ausreisemanagement

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    Einbürgerung

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    A - AL

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    G - M

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    Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen Anschriftenänderung

    Aktenverwaltung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Im Wohnort zuständige Zuwanderungs-/Ausländerbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt.

    Ansprechpartner

    Kreis Stormarn - Fachdienst 63 - Ausländerbehörde - 631 Ausländerbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Mommsenstr. 12

    23843 Bad Oldesloe

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 20  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bahnhof/ZOB
      Linie:
      • Bus: -

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag von 8.30 bis 12.00 Uhr Dienstag von 8.30 bis 12.00 Uhr Mittwoch - geschlossen - Donnerstag von 8.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.00 Uhr Freitag von 8.30 bis 12.00 Uhr Für einem persönlichen Kontakt vereinbaren Sie bitte vorher einen Termin.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04531 160-1229

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 30

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr. Mittwochs geschlossen. Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen beziehen sich immer auf den jeweiligen Arbeitgeberwechsel. Die Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden.
    Zu den nachfolgend genannten Unterlagen gilt das oben Gesagte und die zuständigen Zuwanderungsbehörden kann im Einzelfall weitere Unterlagen von Ihnen anfordern.

    Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt mit einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung

    • Erwerbstätigkeit
      • Arbeitsvertrag
      • die letzten drei Gehaltsabrechnungen
    • Studien- oder Ausbildungsplatz
      • Ausbildungsvertrag
      • Bestätigung der Arbeit gebenden Person, dass die Ausbildungsstelle angetreten worden ist
      • Studienbescheinigung
      • Integrationskurse
      • Berufssprachkurse
      • Qualifizierungsmaßnahmen
      • Weiterbildungsmaßnahmen
    • Wohnort im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
      • Meldebescheinigung oder Mietvertrag und Einzugserklärung vom Vermieter

    Voraussetzungen

    Ausländische Person, die einer Beschäftigungsauflage unterliegt

    • Ein den Lebensunterhalt sicherndes Einkommen
    • Ausbildungs- oder Studienplatz oder Arbeitsvertrag (Entwurf reicht aus)
    • Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Zuwanderungsbehörde
    • In Deutschland anerkannter Abschluss einer Ausbildung oder eines Studiums

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    • Wenn Sie die Änderung einer Beschäftigung Ihrer Aufenthaltserlaubnis beantragen möchten, müssen Sie hierfür zunächst einen Antrag bei Ihrer zuständigen Zuwanderungsbehörde stellen. Schicken Sie mit Ihrem Antrag auch eine Kopie Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis mit und beschreiben Sie, welche Auflage Sie wie ändern möchten.
    • Die Zuwanderungsbehörde wird Ihnen dann mitteilen, welche Unterlagen sie von Ihnen benötigen.
    • Reichen Sie daraufhin die geforderten Unterlagen vollständig bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ein.
    • Die Zuwanderungsbehörde prüft dann Ihren Antrag und bittet in der Regel die Bundesagentur für Arbeit um Einverständnis.
    • Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie entweder einen Termin, einen neuen Aufenthaltstitel per Post oder einen Bescheid mit Ablehnung.

    Fristen

    Es gibt keine Fristen, allerdings sollten Sie überlegen, einen neuen Aufenthaltstitel zu beantragen, wenn Ihr alter Titel nur noch wenige Monate gültig ist.

    Bearbeitungsdauer

    1 bis 3 Monate

    Bemerkung: Die Dauer ist abhängig von der Auslastung der Zuwanderungsbehörde und der Bundesagentur für Arbeit.

    Kosten

    Kostenhöhe (variabel): von 50,00 bis 98,00 Euro

    Vorkasse: Nein

    Bezeichnung der Kosten: Verwaltungsgebühr

    Bemerkung: Befreiung und Ermäßigung siehe Aufenthaltsverordnung.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein am 23.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung ändern, Nebenbestimmung, Schutzberechtige, Aufenthaltstitel, Wechsel des Arbeitgebers, Schutzberechtigter, Asylberechtigte, Blaue Karte, Auflage aufheben, Aufenthaltserlaubnis, Asylberechtigter, Flüchtling, Arbeitgeber ändern, Auflage löschen, Auflage

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation