Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für Freiberufler beantragen
Sie können Ihre Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit verlängern, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit in Deutschland weiter ausüben wollen und hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Beschreibung
Sie können Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis für Freiberufler verlängern, wenn Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit in Deutschland weiter ausüben wollen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen.
Zu den freiberuflichen Tätigkeiten gehören die selbständig ausgeübten wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende, erzieherische oder andere selbstständige Berufstätigkeiten nach § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (zum Beispiel selbstständige Ärzte, Notare, Steuerberater).
Soweit erforderlich, müssen Sie aktuell nochmals eine Berufserlaubnis vorlegen.
Hinweise für Segeberg: Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit für Freiberufler beantragen
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
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Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde
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Online-Dienste
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zuständige Stelle
: Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr. Mittwochs geschlossen. Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.
Kontakt
E-Mail: auslaenderbehoerde@segeberg.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Bei reglementierten Berufen: Erlaubnis zur Ausübung des freien Berufes oder Zusage über die Erteilung
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
- Ab Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über die angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
- Aktuelle Meldebescheinigung
- Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis müssen Sie dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Dies sind regelmäßig:
- Sie besitzen ein anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz).
- Sie wollen eine selbstständige, freiberufliche Tätigkeit in Deutschland ausüben.
- Sie verfügen, soweit dies für die Ausübung der Beschäftigung erforderlich ist, über eine gültige Berufsausübungserlaubnis bzw. wurde Ihnen die Erteilung der Erlaubnis durch die zuständige Stelle zugesichert.
- Sie können eine angemessene Alterssicherung nachweisen, wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen. Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eAT-Karte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die Aufenthaltserlaubnis bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Spätestens 8 vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für die Dauer der freiberuflichen Tätigkeit verlängert.
Widerspruchsfrist 1 Monat
Bearbeitungsdauer
Bearbeitungsdauer: ca 8 Wochen
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei
Kosten
Kosten:
- 96,00 bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 bei einem weiteren Aufenthalt von über drei Monaten
Bemerkung:
Für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 01.02.2022
Stichwörter
Einwanderung, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis, Berufsausübungserlaubnis, Beruf, Beschäftigung, Sicherung des Lebensunterhalts, Angemessene Altersvorsorge, Arbeitsmarktzugang, Einkommenssteuergesetz, Job, Berufserlaubnis, Arbeit, Erwerbstätigkeit, Selbstständigkeit, Aufenthaltsrecht, Freiberufliche Tätigkeit, Selbstständige Tätigkeit
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