Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung für selbstständige ehemalige Wissenschaftler und Forscher
Wenn Sie, als Absolvent eines Hochschulstudiums in Deutschland oder als ehemaliger Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler, eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit besitzen, kann diese nochmals verlängert werden.
Beschreibung
Wenn Sie auf Grund eines erfolgreichen Studienabschlusses an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet oder einer früheren Aufenthaltserlaubnis als Forscher oder Wissenschaftler bereits einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nach § 21 Absatz 2a des Aufenthaltsgesetzes erhalten hatten und dessen Gültigkeit demnächst ausläuft, können Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achten Sie darauf, Ihren Antrag rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.
Die Aufenthaltserlaubnis wird erneut für bis zu drei Jahre erteilt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Ansprechpartner
Für Strande wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich erfordert die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis die Vorlage der gleichen Unterlagen wie zur Ersterteilung:
- Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
- Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
- Beschreibung der selbstständigen Tätigkeit (Businessplan)
- Nachweise über die Finanzierung der selbstständigen Tätigkeit (zum Beispiel Nachweis über Eigenkapital, Finanzierungszusage einer Bank).
- Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
- Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung)
- Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
- Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis über eine angemessene Altersvorsorge (zum Beispiel Nachweise über eigenes Vermögen, erworbene Rentenanwartschaften, Betriebsvermögen)
Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Ggf. müssen Sie der Ausländerbehörde auch nochmals den Nachweis über den Abschluss an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland bzw. ihren alten Arbeitsvertrag als Wissenschaftler und Forscher vorlegen, um den Zusammenhang zwischen Ihrer früheren Tätigkeit und Ihrer Geschäftsidee erneut zu belegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Voraussetzungen
Grundsätzlich müssen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis dieselben Voraussetzungen wie bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein. Das heißt:
- Die Geltungsdauer Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
- Sie wollen Ihre selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit in Deutschland fortführen.
- Ihre selbständige Tätigkeit steht weiterhin in einem Zusammenhang mit den Kenntnissen, die Sie in der Hochschulausbildung oder während Ihrer früheren Tätigkeit als Forscher oder Wissenschaftler erworben haben.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz weiterhin ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
- Wenn Sie das 45. Lebensjahr vollendet haben, können Sie eine angemessene Alterssicherung nachweisen (gilt nicht für Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit).
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Verfahrensablauf
- Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
- Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen möglichst im Original mit zum Termin).
- Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Aufenthaltserlaubnis in Gestalt eines neuen elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid
Fristen
Antragsfrist: 6 Wochen bis 8 Wochen.
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit der aktuellen Aufenthaltserlaubnis endet. Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.
Gelungsdauer maximal 3 Jahre.
Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu drei Jahre erteilt werden
Bearbeitungsdauer
6 Wochen bis 8 Wochen.
Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.
Etwa 4 bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.
Kosten
- 96,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten
- 93,00 Euro bei einem weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten
Bemerkung:
Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte), der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Dafür können weitere Gebühren anfallen.
Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.
In bestimmten Fällen können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen in Betracht kommen (zum Beispiel für Asylberechtigte oder anerkannte Flüchtlinge). Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.
- § 45 Nummer 2 Aufenthaltsverordnung (AufenthV)URL zur Gebührenbildung
Hinweise (Besonderheiten)
- Selbstständige Tätigkeit ist jede selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung und auf eine gewisse Dauer angelegte Tätigkeit, sofern es sich nicht um ein Anstellungsverhältnis handelt.
- Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Antragstellende haben daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
- Nach dem dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit, kann unter erleichterten Bedingungen ein unbefristeter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragt werden (siehe Leistung "Niederlassungserlaubnis Erteilung für eine selbständige Tätigkeit").
- Für Freiberufler gelten andere Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
- Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
- Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
- Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.
Weitere Informationen
- Informationen für Existenzgründer auf dem Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Arbeitsmarktzugang für Menschen aus dem Ausland (u.a. mit Migration-Check für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Merkblatt zur Beschäftigung in Deutschland)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 13.01.2023
Stichwörter
Fortsetzung der Selbstständigkeit, Universitätsabschluss, Beschäftigung, Forscher, Gewerbetreibende, Unternehmerische Verantwortung, Aufenthaltsrecht, Verlängerung eines Aufenthaltstitels, Absolventen deutscher Hochschulen, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsmarktzugang, Akademiker/in, Arbeit, Job, Wissenschaftler, Selbstständigkeit, Beruf, Hochschulabschluss, Hochschulabsolvent, Selbstständige Tätigkeit, Erwerbstätigkeit, Unternehmensgründung, Angemessene Altersvorsorge, Existenzgründung, Fachkräfteeinwanderung, Hochschulausbildung, Fachkraft mit akademischer Ausbildung