Niederlassungserlaubnis Erteilung für eine selbständige Tätigkeit

    Niederlassungserlaubnis für Selbständige beantragen

    Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen Tätigkeit können Sie nach drei Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) beantragen.

    Beschreibung

    Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der selbständigen (unternehmerischen) Tätigkeit kann Ihnen bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn

    • Sie Ihre Geschäftsidee erfolgreich verwirklicht haben und
    • der Lebensunterhalt für Sie und Ihre Familienangehörigen gesichert ist.

    Der Kreis der Familienangehörigen, auf die abzustellen ist, wird durch das Merkmal der familiären Gemeinschaft und die Unterhaltspflicht definiert.

    Zur Beurteilung, ob Ihre unternehmerische Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde, können weitere Behörden beteiligt werden.

    Die Niederlassungserlaubnis stellt ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht dar. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.

    Hinweise für Segeberg: Niederlassungserlaubnis für Selbständige beantragen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    • Datum: 16.07.2024 Ansprechpartner*innen der Ausländerbehörde


    Leitung Anmeldung und Leitungstresen Asyl-Bereich

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    Allgemeiner Bereich / EU-Angelegenheiten

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    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte, ICT-Karte, Visumsverfahren, Verpflichtungserklärung Aufenthaltskarte für Familienangehörige, Daueraufenthaltskarte, Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht

    Fachgebietsleitung

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    Ukrainische Flüchtlinge Bescheide / Rechtsverfahren / Ausreisemanagement

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    Einbürgerung

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    Abholung von Aufenthaltstiteln und Reiseausweisen Anschriftenänderung

    Aktenverwaltung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.

    Ansprechpartner

    Kreis Segeberg - Ausländer- und Asylangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Hamburger Straße 30

    23795 Bad Segeberg

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten der Ausländerbehörde Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8.30 bis 12.00 Uhr. Dienstag und Donnerstag auch 14.00 bis 16.00 Uhr. Mittwochs geschlossen. Es gilt Terminpflicht in allen Gebäuden der Kreisverwaltung.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
    • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
    • Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz
    • Nachweis über die erfolgreiche Verwirklichung der ursprünglichen Geschäftsidee (Unterlagen, die eine nachvollziehbare Beurteilung des bisherigen Geschäftsergebnisses erlauben)
    • Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhalts (zum Beispiel Einkommensnachweise, Eigenkapital, Sperrkonto, Verpflichtungserklärung, Mietvertrag)
    • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice)
    • Nachweis über die Altersvorsorge

    Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein

    Schriftform erforderlich: Nein

    Formlose Antragsstellung möglich: Ja

    Persönliches Erscheinen nötig: Ja

    Voraussetzungen

    • Sie sind seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für eine unternehmerische selbständige Tätigkeit (keine freiberufliche).
    • Ihre Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 21 Absatz 1 oder Absatz 2a Aufenthaltsgesetz für eine selbständige, unternehmerische Tätigkeit erteilt.
    • Sie sind in der Lage, mit dem Einkommen aus Ihrer unternehmerischen Tätigkeit den Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) für sich (und Ihre Familie) selbständig also ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen - zu sichern (Einkünfte Ihrer Familienangehörigen oder Gewinne aus Kapital-Vermögen können nicht berücksichtigt werden).
    • Sie können eine ausreichende Altersvorsorge nachweisen.
    • Ihrem Aufenthalt in Deutschland stehen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegen (Sie sind straffrei).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
    • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

    Verfahrensablauf

    • Die Niederlassungserlaubnis ist zu beantragen, bevor die Gültigkeit Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis abläuft.
    • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der OnlineAntragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
    • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, werden für die Herstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eATKarte) Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Die Ausländerbehörde beauftragt die Herstellung der eATKarte bei der Bundesdruckerei. Nach der Fertigstellung erhalten Sie eine Information und können die eAT-Karte bei der zuständigen Stelle abholen. Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Wird Ihr Antrag abgelehnt, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

    Fristen

    Dauer (bei Spanne): 6 bis 8

    Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist):

    Spätestens sechs bis acht Wochen vor Ablauf Ihres Visums oder Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen.

    Die Niederlassungserlaubnis wird unbefristet erteilt. Lediglich der elektronische Aufenthaltstitel (eAT-Karte) wird befristet ausgestellt und muss nach dem Ende der Gültigkeit erneuert werden.

    Bearbeitungsdauer

    Dauer (bei Spanne): ca. 6 bis 8

    Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer:

    Die Bearbeitungsdauer kann je nach Auslastung der Ausländerbehörde unterschiedlich sein.

    Etwa 4 Wochen bis 6 Wochen dauert die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels durch die Bundesdruckerei.

    Kosten

    Kostenhöhe (Gebühr): 124,00

    Bemerkung:

    Für die Ausstellung der Niederlassungserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels, der auch als elektronischer Identitätsnachweis genutzt werden kann, können weitere Gebühren anfallen.

    Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Wenn Sie freiberuflich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz tätig sind, kann Ihnen die Niederlassungserlaubnis erst nach 5 Jahren erteilt werden. Es gelten dann auch andere Voraussetzungen.
    • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt.
    • Eine Niederlassungserlaubnis kann bei einem mehr als sechsmonatigen Aufenthalt außerhalb Deutschlands erlöschen, wenn dieser Auslandsaufenthalt zuvor nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt wurde.
    • Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.
    • Unrichtige oder unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein. Im Ernstfall können unrichtige oder unvollständige Angaben, die nicht rechtzeitig gegenüber der Ausländerbehörde vervollständigt oder korrigiert werden, die Rücknahme bereits erteilter Aufenthaltsrechte, eine Geldstrafe, eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet zur Folge haben.
    • Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsrechts dient diese Beschreibung lediglich der Information und ist nicht rechtsverbindlich.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg am 28.10.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Einzelunternehmer, Aufenthaltstitel, Absolventen deutscher Hochschulen, Aufenthaltsrecht, Selbstständige Tätigkeit, Erwerbstätigkeit, Beruf, Unbefristeter Aufenthalt in Deutschland, Gesellschafts-Geschäftsführer, Universitätsabschluss, Arbeit, Einwanderung, Daueraufenthaltsrecht, Wissenschaftler/in, Selbständigkeit, Entfristung, Forscher/in, Akademiker/in, Angemessene Altersvorsorge, Unbefristetes Aufenthaltsrecht, Unternehmensgründer, Hochschulabschluss, Beschäftigung, Hochschulausbildung, Niederlassungserlaubnis, Job

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Metainformation