Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen
Wenn Ihnen Betäubungsmittel ärztlich verordnet worden sind, dürfen Sie diese bei Reisen ins Ausland mitnehmen. Sie benötigen hierfür eine ärztlich ausgefüllte Bescheinigung, die von Ihrem zuständigen Gesundheitsamt zu beglaubigen ist.
Beschreibung
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf mitnehmen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine ärztlich ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des „Schengen-Raums“ sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.
Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.
Sie müssen sich als Ärztin oder Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.
Hinweise für Segeberg: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.
Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Zuständigkeit
An das Gesundheitsamt in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.
Ansprechpartner
Kreis Segeberg - Infektionsschutz und umweltbezogener Gesundheitsschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag: 14.00 bis 16.00 Uhr.
Außerhalb unserer Sprechzeiten erreichen Sie den Bereitschaftsdienst des Kreises über die Rufnummer +49 4121 80 190 701 der zuständigen Feuerwehreinsatz- und Rettungsleitstelle in Elmshorn.
Kontakt
E-Mail: Infektionsschutz@segeberg.de
Telefon Festnetz: +49 4551 951-9833
erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung
oder
- Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums
Formulare
Voraussetzungen
Sie haben eine ärztliche Verschreibung eines Betäubungsmittels erhalten.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Absatz 1 Nummer 4b Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
- § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
- Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.)
Verfahrensablauf
Wenn Sie als Patientin oder Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:
- Laden Sie die „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
- Lassen Sie die Bescheinigung durch das in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
- Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
- Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.
Bei Reisen in andere Länder:
- Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
- Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte herunter und bitten Sie Ihre verschreibende Ärztin oder Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
- Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
- Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch das in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständige Gesundheitsamt beglaubigen.
- Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.
Fristen
Vor Beginn der Reise.
Kosten
Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig.
Hinweise (Besonderheiten)
Wenn Sie die ausgefüllte Bescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin in einem anderen Bundesland (zum Beispiel Hamburg) erhalten haben, können Sie die Beglaubigung gegebenenfalls auch in dem anderen Bundesland von der dort zuständigen Behörde beglaubigen lassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Informationsseiten des entsprechenden Bundeslandes.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein am 05.12.2023
Stichwörter
Betäubungsmittel, Bescheinigung, Mitnahme, Beglaubigung
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