Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

    Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

    In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

    Beschreibung

    Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Amt Bokhorst-Wankendorf - Bereich I - Ordnung, Standesamt und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Kampstraße 1

    24601 Wankendorf

    Behindertenparkplatz: null
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz: null
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag und Freitag 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr Mittwoch 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und gerne nach Vereinbarung Dienstags geschlossen!

    Bankverbindung

    Amt Bokhorst-Wankendorf

    Empfänger: Amt Bokhorst-Wankendorf

    IBAN: DE27 2105 0170 0090 0019 00

    BIC: NOLADE21KIE

    Bankinstitut: Förde Sparkasse

    Version

    Technisch erstellt am 27.04.2010 (von: Mirko Witt)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Witt, Mirko)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.03.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.07.2023 (von: Papke, Andrea)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Geburtsanmeldung, Standesamt, Hausgeburt, Einrichtung, Standesamtsangelegenheiten, Frühgeburt, Vater, Anzeige der Geburt, Nachwuchs, Kindesanmeldung, Bescheinigung Geburt, Standesamtsangelegenheit, Geburt, Geburtsbeurkundung, Geburtsanzeige, Geburtstag, Kind, Sohn, Tochter, Mutter, Entbindung, Lebendgeburt, vertrauliche Geburt, Krankenhaus, Geburtshaus, Hebamme, Todgeburt

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)