Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen
In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Beschreibung
Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr außerdem Donnerstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung Bürgerbüro Außenstelle in Großenbrode: Montag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +494361 4937 19
Telefon Festnetz: +494361 4937 26
Telefon Festnetz: +404361 4937 22
Fax: 04361 4937-20
E-Mail: standesamt@amt-oldenburg-land.de
Kontaktperson
Svante Brunnlieb
Britta Dieg-Loyek
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 04361 4937-22
Fax: 04361 4937-20
E-Mail: standesamt@amt-oldenburg-land.de
Sarah Hochschild
Hausanschrift
Fax: 04361 4937-20
Telefon Festnetz: 04361 4937-38
E-Mail: standesamt@amt-oldenburg-land.de
E-Mail: hauptamt@amt-oldenburg-land.de
Stichwörter
Anmeldung der Eheschließung, Eheschließung, heiraten, Heiratsurkunde, Hochzeit, Standesamt, Sterbefall, Unterlagen Hochzeit
erforderliche Unterlagen
- Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.
Voraussetzungen
- Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.
Bearbeitungsdauer
1 Tag bis 6 Monate
Kosten
Es fallen keine Kosten an.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.03.2023
Stichwörter
Entbindung, Geburtstag, Hebamme, Geburt, Kind, Anzeige der Geburt, Mutter, Einrichtung, Standesamt, vertrauliche Geburt, Vater, Frühgeburt, Hausgeburt, Geburtshaus, Geburtsanzeige, Lebendgeburt, Geburtsanmeldung, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Geburtsbeurkundung, Kindesanmeldung, Nachwuchs, Standesamtsangelegenheiten, Todgeburt, Tochter, Bescheinigung Geburt, Krankenhaus