Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen

    Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

    In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

    Beschreibung

    Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Standesamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hinter den Höfen 2

    23758 Oldenburg in Holstein

    Amtsverwaltung Oldenburg i.H.

    Hausanschrift

    Teichstraße 12

    23775 Großenbrode

    Bürgerbüro Außenstelle Großenbrode

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr außerdem Donnerstag 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung Bürgerbüro Außenstelle in Großenbrode: Montag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Dienstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr Freitag: 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +494361 4937 19

    Telefon Festnetz: +494361 4937 26

    Telefon Festnetz: +404361 4937 22

    Fax: 04361 4937-20

    E-Mail: standesamt@amt-oldenburg-land.de

    Kontaktperson

    Stichwörter

    Anmeldung der Eheschließung, Eheschließung, heiraten, Heiratsurkunde, Hochzeit, Standesamt, Sterbefall, Unterlagen Hochzeit

    Version

    Technisch geändert am 16.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

    Voraussetzungen

    • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    1 Tag bis 6 Monate

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 22.03.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Entbindung, Geburtstag, Hebamme, Geburt, Kind, Anzeige der Geburt, Mutter, Einrichtung, Standesamt, vertrauliche Geburt, Vater, Frühgeburt, Hausgeburt, Geburtshaus, Geburtsanzeige, Lebendgeburt, Geburtsanmeldung, Sohn, Standesamtsangelegenheit, Geburtsbeurkundung, Kindesanmeldung, Nachwuchs, Standesamtsangelegenheiten, Todgeburt, Tochter, Bescheinigung Geburt, Krankenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de