Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau mitteilen

    Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.

    Beschreibung

    Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt – unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.

    Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde melden.

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Studentinnen
    • Schülerinnen
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissinnen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig sind, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
    • Frauen, die als arbeitnehmerähnliche Personen gelten (die also nicht sozial, jedoch rentenversicherungspflichtig sind) wie folgt:
      • Arbeitsschutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes gelten

    Zuständigkeit

    Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

    Ansprechpartner

    Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord

    Adresse

    Hausanschrift

    Seekoppelweg 5a

    24113 Kiel

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0431 220040-10(Zentrale)

    Fax: 0431 220040-650

    E-Mail: poststelle@arbeitsschutz.uk-nord.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2010 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 25.10.2024 (von: Bergmann, Katina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Unternehmens oder der Ausbildungsstätte
    • Name der schwangeren oder stillenden Frau, die bei Ihnen beschäftigt ist oder die Sie beabsichtigen zu beschäftigen
    • Art und zeitlicher Umfang der Tätigkeit
    • die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind
    • Information, ob schwangere oder stillende Frau bis 22 Uhr, an Sonn- und Feiertagen oder mit getakteter Arbeit beschäftigt werden soll
    • Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG

    Das zuständige Amt kann weitere Informationen und Unterlagen anfordern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen. Bei mündlicher Meldung:

    • Sie teilen der Behörde die Schwangerschaft oder Stillzeit formlos mit.

    Bei schriftlicher Meldung:

    • In der Regel ist ein Meldeformular online verfügbar.
    • Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus.
    • Sie können Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
    • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde.
    • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

    Kosten

    Gebühr kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für

    • Selbständige
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind)
    • Hausfrauen

    Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

    Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:

    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 25.01.2024

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2023 (von: Bergmann, Katina)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Mutterschutz, Schwangerschaft, Mutter, Arbeitgeber, Schwangere, Mutterschutzmitteilung, Mutterpass, stillende Beschäftigte, Mutterschutzanzeige, Mutterschutzmeldung, werdende Mutter, Mutterschaft, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung, Stillzeit, Nachtarbeit, Beschäftigung, stillende Frau, Beschäftigungsverbot, schwangere Beschäftigte, Benachrichtigung, Arbeitgebende

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)