Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

    Elterliche Sorge Anordnung bei Gefährdung des Kindesvermögens

    Dies ist eine Leistung der Justiz.

    Wenn Sie mitbekommen, dass das Vermögen eines Kindes gefährdet ist, insbesondere durch seine Eltern oder einen Elternteil, teilen Sie dieses dem Familiengericht beim Amtsgericht mit.

    Beschreibung

    Das Familiengericht kann Anordnungen treffen, wenn das Vermögen eines Kindes gefährdet wird und die sorgeberechtigten Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.

    Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. Folgendes beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):

    • Einreichung eines Verzeichnisses des Vermögens des Kindes durch die Eltern
    • Rechnungslegung über die Verwaltung des Vermögens
    • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
    • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)

    Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

    zuständige Stelle

    das gemäß § 152 FamFG örtlich zuständige Amtsgericht

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Amtsgericht Eutin

    Adresse

    Hausanschrift

    Jungfernstieg 3

    23701 Eutin

    Postfachadresse

    Postfach 412

    23694 Eutin

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4521 7056

    Fax: +49 4521 705700

    E-Mail: verwaltung@ag-eutin.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 17.11.2021

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Das Familiengericht entscheidet in Ausübung des sogenannten Amtsermittlungsgrundsatzes, welche Unterlagen benötigt werden.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Wird das Vermögen eines Kindes gefährdet und sind die sorgeberechtigten Eltern oder ein Elternteil nicht bereit oder in der Lage, der Gefahr Einhalt zu gebieten, kann das Familiengericht Anordnungen treffen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Geld des Kindes veruntreut wurde.

    Das Verfahren kann auf Antrag eines Elternteils eingeleitet werden (eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben) oder von Amtswegen, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Beschwerde gem. §§ 58 ff. FamFG gegen die familiengerichtliche Entscheidung binnen eines Monats

    Verfahrensablauf

    Das Verfahren beim Familiengericht wird von Amts wegen eingeleitet, insbesondere durch Anzeigen durch das Jugendamt oder auch Meldungen von Nachbarn, Erziehern oder Verwandten.

    • Das Familiengericht ermittelt die Sachlage und kann z. B. anordnen, dass die Eltern ein Verzeichnis des Vermögens des Kindes einreichen und über die Verwaltung Rechnung legen
    • Dieses Vermögensverzeichnis muss richtig und vollständig sein, das haben die Eltern zu versichern.
    • Ist das Verzeichnis nicht korrekt erstellt, kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
    • Die Anordnung des Familiengerichts kann z. B. auch beinhalten (Aufzählung ist nicht abschließend):
      • Abhebung des Geldes des Kindes nur mit Genehmigung des Familiengerichts
      • Entziehung der Vermögenssorge (ganz oder teilweise)
    • Werden Teile der Vermögenssorge entzogen, wird für die Bereiche ein Pfleger eingesetzt.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Gerichtsgebühren
    • gegebenenfalls: Anwaltsgebühren
    • Das Familiengericht entscheidet über die Kostentragung nach billigem Ermessen.

    Weitere Informationen

    • Informationen zum Thema Gefährdung des Kindesvermögens auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 15.09.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Vermögenssorge, abwenden, Anordnung, Sorgerecht Übertragung, Pflichtverletzung, mündelsicher, Verletzung, Rechnungslegung, Elterliche Sorge, Gefahr, Vermögen, Entziehung, Vermögensverzeichnis, Abhebungsgenehmigung, Unterhaltspflicht, Gefährdung, Sicherheitsleistung, Sorgerecht Entzug

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de