Genehmigung zur Errichtung oder Änderung einer Anlage an oberirdischen Gewässern beantragen
Wenn Sie wesentliche Änderungen an oder in oberirdischen Gewässern oder einer bestehenden Anlage vornehmen oder eine Anlage errichten möchten, müssen Sie eine Genehmigung bei der zuständigen unteren Wasserbehörde beantragen.
Beschreibung
Wenn Sie eine Anlage errichten oder wesentliche Änderungen an einer bestehenden Anlage in, oberhalb von, unterhalb von, über oder an oberirdischen Gewässern vornehmen möchten, können Sie eine Genehmigung bei der Wasserbehörde beantragen. Anlagen können sein: Stauanlagen, Brücke, Überfahrt, Durchlass, Gewässerkreuzung mit Ver-/Entsorgungsleitung, Baumaßnahme am Gewässer, Leitungstrasse parallel zum Gewässer, Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen, Steg, Verwallung oder Geländeauffüllung/abtrag.
Anlagen können sein:
- Stauanlagen,
- Brücke,
- Überfahrt,
- Durchlass,
- Gewässerkreuzung mit Ver-/Entsorgungsleitung,
- Baumaßnahme am Gewässer,
- Leitungstrasse parallel zum Gewässer,
- Uferbefestigungen und Grundstückseinfriedungen,
- Steg,
- Verwaltung oder Geländeauffüllung/-abtrag.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Untere Wasserbehörde (abhängig vom Ort)
Ansprechpartner
Für Herzhorn wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Ggfs. Einverständniserklärung der Grundstückseigentümer*in
- Ggfs. Einverständniserklärung des Wasser- und Bodenverbandes
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Genehmigung von Anlagen an oberirdischen Gewässern können Sie formlos beantragen.
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag
- Sie erhalten eine Rückmeldung zu Ihrem Antrag
Kosten
Die Antragsstellung ist kostenfrei. Es entsteht möglicherweise eine Gebühr für das Verwaltungsverfahren, die mit Abschluss des Genehmigungsverfahrens erhoben wird. In den meisten Fällen beträgt die Gebühr für Unternehmen und Private 50 €.
Weitere Informationen unter angegebenem Link (Landesverordnung über Verwaltungsgebühren, Anlage „Allgemeiner Gebührentarif“ Abschnitt 24.1).
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein am 10.02.2022
Stichwörter
Sielbauwerk, Ufersicherung, Rohrleitung, Gräben, Brücke, Schöpfwerk, Wasser, Wand, Sichtschutz, Hecken, Grenzwände, Schwimmteich, Änderung, Stauanlage, Grundstücksgrenze, Überfahrt, Fluss, Mauern, Teich, Wasserbecken, Gewässer, Errichtung, Wasserabfluss, Beseitigung, Wasserstraße, Oberirdisch, Zäune, Anlage, Steg, Wälle, Durchlass, Entfernung, Kabelleitung, Ausbau, Ufermauer