Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen beantragen

    Wenn Sie Informationen bei informationspflichtigen Stellen einsehen möchten, werden diese Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht.

    Beschreibung

    Sie können bei informationspflichtigen Stellen, wie Behörden des Landes, den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, einen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen, um Einsicht zu erhalten.

    Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

    Sie können auf diese Weise bei den informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte sowie Umweltinformationen, wie den Zustand von Umweltbestandteilen, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, einsehen.

    Hinweise für Segeberg: Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen beantragen

    Terminpflicht

    Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen. So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie. Melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen. Zunehmend werden ebenfalls Online-Terminbuchungen angeboten.

    Ihre Ansprechpersonen und digitalen Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":

    Bürger*innen-Service

    Ansprechpartner

    Für Kaltenkirchen wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag mit aussagekräftiger Beschreibung der gewünschten Informationen.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine natürliche Person oder Vertretungsorgan einer juristischen Person sein.
    • Sie müssen einen hinreichend bestimmten Antrag stellen.
    • Sie müssen den Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle stellen.
    • Die beantragten Informationen müssen bei der Stelle verfügbar sein. Es besteht kein Anspruch auf Erhebung oder Beschaffung der Informationen.
    • Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Erneute Prüfung
    • Widerspruch

    Verfahrensablauf

    • Sie können den Antrag entweder formlos per Brief, per E-Mail oder mündlich stellen.
    • Bitte schildern Sie in Ihrem Antrag möglichst ausführlich, zu welchen Informationen Sie Zugang wünschen
    • Sollten Sie den Antrag versehentlich an die nicht zuständige Stelle gerichtet haben, leitet diese Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiter, sofern bekannt oder Sie erhalten einen Hinweis, welche die zuständige Stelle ist.
    • Im Falle einer Weiterleitung erhalten Sie hierüber eine entsprechende Mitteilung
    • Sollte für Sie ein Anspruch bestehen, werden Ihnen die Informationen zugänglich gemacht.
    • Wenn Sie nur einen Teil- oder keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen haben, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
    • Sie haben dann die Möglichkeit Widerspruch

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Bei unzureichender Beschreibung der Informationen werden Sie von der informationspflichtigen Stelle aufgefordert, innerhalb eines Monats die erforderlichen Details nachzureichen.)

    Bearbeitungsdauer

    4 bis 8 Wochen (Bei einem Anspruch oder einer Ablehnung des Antrags erhalten Sie mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bzw. bei komplexen Anfragen spätestens nach 2 Monaten eine Antwort.)

    Kosten

    • Für die Bereitstellung von Informationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
    • Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Kostentarif zur Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO).
    • Bei der Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Bei aufwendigen Informationen erfragen Sie bitte die Kosten bei der zuständigen Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 21.02.2023

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Informationszugang S-H, IZG-SH, Anfrage gespeicherter Informationen, Unterrichtung Öffentlichkeit, Anspruch Informationsbereitstellung, IZG, Informationspflichtige Stellen, Veröffentlichung Informationen, Umweltinformationen, Einsicht Informationen, Berichte Umweltrecht, Zugang Informationen, Antrag Information

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Metainformation