Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen beantragen
Wenn Sie Informationen bei informationspflichtigen Stellen einsehen möchten, werden diese Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zugänglich gemacht.
Beschreibung
Sie können bei informationspflichtigen Stellen, wie Behörden des Landes, den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit ihnen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen wurden, einen Antrag auf Zugang zu Informationen stellen, um Einsicht zu erhalten.
Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen für juristische Personen des Privatrechts, soweit sie im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Sie können auf diese Weise bei den informationspflichtigen Stellen vorhandene Zahlen, Daten, Fakten, Erkenntnisse oder sonstige Auskünfte sowie Umweltinformationen, wie den Zustand von Umweltbestandteilen, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile sowie Faktoren, die sich auf die Umweltbestandteile auswirken, einsehen.
Ansprechpartner
Amt Rantzau - Hauptamt
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: null
Anzahl: 1
Gebühren: nein
Parkplatz: null
Anzahl: 10
Gebühren: nein
Bahnhof in Barmstedt
Regionalbahn: Bahnlinie A3 bis Barmstedt
Barmstedt, Chemnitzstraße
Bus: Buslinien 294 oder 6541
Barmstedt, Markt
Bus: Buslinien 42, 43, 44
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Chemnitzstraße 30
25355 Barmstedt
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Dienstag zusätzlich auch 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen Sollten Ihnen die oben angeführten Öffnungszeiten nicht zusagen, bieten Ihnen die Beschäftigten des Amtes Rantzau gern einen persönlichen Termin außerhalb dieser Zeiten an.
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Girocard, SEPA-Überweisung, Bargeldzahlung
Bankverbindung
Amtskasse Rantzau
Empfänger: Amtskasse Rantzau
IBAN: DE42 2003 0000 0649 9090 66
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Weitere Informationen
Eine Behindertentoilette im Erdgeschoß mit Euroschloß ist vorhanden.
erforderliche Unterlagen
Formloser Antrag mit aussagekräftiger Beschreibung der gewünschten Informationen.
Voraussetzungen
- Sie müssen eine natürliche Person oder Vertretungsorgan einer juristischen Person sein.
- Sie müssen einen hinreichend bestimmten Antrag stellen.
- Sie müssen den Antrag bei einer informationspflichtigen Stelle stellen.
- Die beantragten Informationen müssen bei der Stelle verfügbar sein. Es besteht kein Anspruch auf Erhebung oder Beschaffung der Informationen.
- Der Bekanntgabe der Informationen dürfen keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Erneute Prüfung
- Widerspruch
Verfahrensablauf
- Sie können den Antrag entweder formlos per Brief, per E-Mail oder mündlich stellen.
- Bitte schildern Sie in Ihrem Antrag möglichst ausführlich, zu welchen Informationen Sie Zugang wünschen
- Sollten Sie den Antrag versehentlich an die nicht zuständige Stelle gerichtet haben, leitet diese Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiter, sofern bekannt oder Sie erhalten einen Hinweis, welche die zuständige Stelle ist.
- Im Falle einer Weiterleitung erhalten Sie hierüber eine entsprechende Mitteilung
- Sollte für Sie ein Anspruch bestehen, werden Ihnen die Informationen zugänglich gemacht.
- Wenn Sie nur einen Teil- oder keinen Anspruch auf die gewünschten Informationen haben, werden Ihnen die Gründe für die Ablehnung mitgeteilt.
- Sie haben dann die Möglichkeit Widerspruch
Fristen
Antragsfrist: 4 Wochen (Bei unzureichender Beschreibung der Informationen werden Sie von der informationspflichtigen Stelle aufgefordert, innerhalb eines Monats die erforderlichen Details nachzureichen.)
Bearbeitungsdauer
4 bis 8 Wochen (Bei einem Anspruch oder einer Ablehnung des Antrags erhalten Sie mit Ablauf eines Monats nach Eingang des Antrags bzw. bei komplexen Anfragen spätestens nach 2 Monaten eine Antwort.)
Kosten
- Für die Bereitstellung von Informationen werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
- Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Kosten ergeben sich aus dem Kostentarif zur Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO).
- Bei der Erteilung mündlicher, einfacher schriftlicher und einfacher elektronischer Auskünfte werden grundsätzlich keine Gebühren erhoben. Bei aufwendigen Informationen erfragen Sie bitte die Kosten bei der zuständigen Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein am 21.02.2023
Stichwörter
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