Markscheider Anerkennung

    Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider beantragen

    Sie möchten als Markscheider oder Markscheiderin in Deutschland tätig werden? Dann beachten Sie die formale Berechtigung zum Führen dieser Berufsbezeichnung.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit als Markscheider oder Markscheiderin unterliegt in Schleswig-Holstein rechtlichen Vorschriften. Als Markscheider oder Markscheiderin dürfen nur Personen tätig werden, die als solche von einem Oberbergamt oder von dem Oberbergamt Clausthal-Zellerfeld (jetzt Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) anerkannt worden sind. Nur diese sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Markscheider“ zu führen.

    Die Anerkennung wird nur Personen erteilt, die die Markscheiderprüfung bestanden haben und ihre Zuverlässigkeit in Bezug auf den Betrieb des Markscheidergewerbes nachgewiesen haben.

    Die Anerkennung kann durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie zurückgenommen werden.

    Zuständigkeit

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie

    Ansprechpartner

    Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    An der Marktkirche 9

    38678 Berg- und Universitätsstadt Clausthal-Zellerfeld

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 5323 9612-200

    E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 28.05.2010 (von: Susann Pierstorf)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Nickl, Anne)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Tabellarische Aufstellung Ihrer absolvierten Ausbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Angabe Ihres gegenwärtigen Wohnortes
    • Identitätsnachweis
    • Im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind
    • Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
    • Gegebenenfalls Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit

    Alle Unterlagen müssen Sie in der Regel im Original oder als beglaubigte Kopie und in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eventuell zusätzlich eine Übersetzung von einer öffentlich bestellten Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten Übersetzer.

    Es können weitere Unterlagen erforderlich sein.

    Voraussetzungen

    • Berufliche Qualifikation
    • Gesundheitliche Eignung
    • Persönliche Eignung

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf zulässig. Mehr Informationen entnehmen Sie Ihrem Bescheid.

    Verfahrensablauf

    1. Stellen Sie einen Antrag für das Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle
    2. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen auf Basis der geltenden landesrechtlichen Bestimmungen auf Gleichwertigkeit
    3. Im Falle eines Antrags aus einem anderen Land prüft die Stelle, ob die ausländische Qualifikation der deutschen Qualifikation entspricht. 
    4. Die zuständige Stelle teilt Ihnen das Ergebnis schriftlich oder elektronisch mithilfe eines Bescheides mit (direkte Anerkennung, Forderung einer Ausgleichsmaßnahme oder Ablehnung).
    5. Gegebenenfalls fordert die Prüfstelle Sie auf einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung für die Anerkennung zu absolvieren, wenn eine direkte Anerkennung nicht möglich ist.
    6. Haben Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolviert und erfüllen alle weiteren Voraussetzungen, wird Ihre Berufsqualifikation anerkannt.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht worden sind, dauert das Verfahren maximal drei Monate. )

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ihnen steht die Wahl des Ortes seiner gewerblichen Niederlassung als Markscheider oder Markscheiderin innerhalb der Grenzen des Landes Schleswig-Holstein frei. Sie müssen jedoch der zuständigen Stelle den Ort der Niederlassung anzeigen.

    Unterstützende Institutionen

    • Es gibt verschiedene Beratungsstellen zur Anerkennung in Schleswig-Holstein.
    • Zudem begleiten und beraten die Service-Stellen des Netzwerks „Integration durch Qualifizierung“ (IQ-Netzwerk) Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
    • Sie können auch die Hotline des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“ 

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein am 10.02.2022

    Version

    Technisch erstellt am 10.02.2022 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Bergrecht, Markscheider, Vermessungsingenieur, Hochschule, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Diplomanerkennung, Qualifikation, Bergbau, Markscheiderin, BQ-Portal, Bergvermesser, Bergwerk, Berufsanerkennung, Reglementierter Beruf

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)