Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung

    Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation mit einer Beschäftigung in Deutschland anerkennen zu lassen.

    Beschreibung

    Haben Sie vor, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation oder Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen zu lassen? Dann können Sie sich in Deutschland qualifizieren, um Ihre fehlenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben. Diese Qualifizierung ist auch im Zuge einer Beschäftigung in Deutschland möglich.

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für die Zeit der Qualifizierung im Rahmen einer Beschäftigung erhalten, wenn sie sich dazu verpflichten, den Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis zu stellen. Sie müssen das Anerkennungsverfahren in Deutschland aktiv mitgestalten und ein konkretes Arbeitsangebot oder einen Arbeitsvertrag vorweisen.

    Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie unter anderem, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter. Sie prüft,

    • ob in einem nicht-reglementierten Beruf eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich ist oder
    • ob in einem reglementierten Beruf eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich ist und hier eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden soll.

    Die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) muss Ihnen bestätigen, dass Sie über eine der folgenden ausländischen Berufsqualifikationen verfügen:

    • mindestens zwei-jährige Ausbildung oder
    • Hochschulabschluss, der in dem jeweiligen Staat anerkannt ist

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist befristet. Sie wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA), höchstens jedoch für ein Jahr erteilt.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch

    Fristen

    Antragsfrist: 8 Wochen (Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.)

    Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: 100,00 EUR

    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) am 29.09.2024

    Version

    Technisch erstellt am 30.11.2021 (von: Schneider, Nico)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sprachkenntnisse, Einreise, Beschäftigung, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Einwanderung, Ausländische Berufsqualifikationen, Anerkennungspartnerschaft, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsverfahren, Aufenthaltserlaubnis, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Zustimmung, Arbeitsplatzangebot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)