• Stelle-Wittenwurth (Landkreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein)
Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Verlängerung aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

Beantragen einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei zeitlich begrenztem Aufenthalt

Beschreibung

Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis über die Erteilungsdauer von sechs Monaten hinaus ist nicht zulässig, solange Sie sich bei der Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Haben Sie sich mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, ist eine Verlängerung der zunächst auf sechs Monate befristeten Aufenthaltserlaubnis möglich. Es  müssen die gleichen Voraussetzungen vorliegen wie für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.

Dabei ist eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur zulässig, wenn ein zeitlich begrenzter Aufenthalt angestrebt wird. Streben Sie einen Daueraufenthalt oder einen zeitlich nicht absehbaren Aufenthalt im Bundesgebiet an, so kann eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt  werden.

Sie müssen dringend darauf achten, vor Ablauf der Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, d. h. vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (z.B. der Berechtigung zum Bezug von Sozialhilfe) als erlaubt. Eine verspätete Antragstellung (nach Ende der in der Aufenthaltserlaubnis genannten Frist) kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Ihr weiterer Aufenthalt wäre dann unerlaubt. Sie sind dann ausreisepflichtig.

Online-Dienste

Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

zuständige Stelle

Örtlich zuständige Ausländerbehörde Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Landkreises

Zuständigkeit

Örtlich zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpartner

Kreis Dithmarschen - Fachdienst 211 - Aufenthalt

Adresse

Hausanschrift

Rungholtstraße 9

25746 Heide

Kontakt

E-Mail: aufenthaltsrecht@dithmarschen.de

Telefon Festnetz: 0481 97-0

Fax: 0481 97-1468

Formulare

FD211 Antragsformular auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer (Application for an extension of a) Aufenthaltserlaubnis

Version

Technisch erstellt am 25.11.2021

Technisch geändert am 27.09.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrisches Foto
  • bisheriger Aufenthaltstitel

Formulare

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren möglich: nein

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Voraussetzungen

  • Der Aufenthaltstitel wird verlängert, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorliegen müssen, weiterhin vorliegen.
  • Vorliegen eines Antrages auf  Verlängerung
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 8 Abs. 1 AufenthG

§ 12 AufenthG

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG

§ 26 AufenthG

§ 45 AufenthV

§ 50 AufenthV

§ 53 AufenthV

§ 1 AsylbLG

Verfahrensablauf

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie in der Regel persönlich - frühzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis - bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Haben Sie fristgemäß (vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis) einen Antrag auf Verlängerung gestellt, gilt Ihr bisheriger Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) mit neuem Gültigkeitsdatum herzustellen

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde

Fristen

Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde.

Bearbeitungsdauer

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Verlängerung von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt

Kosten

Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von bis zu drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 96 Euro fällig (bei Minderjährigen 48 Euro). Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als drei Monaten ist eine Gebühr in Höhe von 93 Euro fällig (bei Minderjährigen 46,50 Euro).

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Hinweise (Besonderheiten)

Beabsichtigen Sie einen Daueraufenthalt in Deutschland, so kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Aufenthalt nicht in Betracht.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Sächsisches Staatsministerium des Innern am 29.10.2020

Version

Technisch erstellt am 25.11.2021

Technisch geändert am 01.01.2025

Stichwörter

Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt, Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Aufenthalt, vrübergehend

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020