Durchsuchung bei Beschuldigten Vollzug

    Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen

    Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.

    Beschreibung

    Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.

    Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.

    Ansprechpartner

    Amt Krempermarsch - Ordnungsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Birkenweg 29

    25361 Krempe

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz:
      Anzahl: 6  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Ladesäule für E-Autos
      Anzahl: 2  Gebühren: ja

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 08:00 - 12:00 Uhr Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mi. Geschlossen Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04824 389010

    Telefon Festnetz: 04824 389021(Herr Tietjens)

    E-Mail: info@amt-krempermarsch.landsh.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Voraussetzungen

    Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
    § 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
    § 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein am 29.10.2021

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Durchsuchung, Hausdurchsuchung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English