Durchsuchung bei Beschuldigten Vollzug

    Durchsuchung bei Beschuldigten vornehmen

    Eine Durchsuchung der Wohnung kann sowohl zum Zwecke einer Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden.

    Beschreibung

    Beim Beschuldigten einer Straftat kann eine Durchsuchung der Wohnung sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch zur Auffindung von Beweismitteln vorgenommen werden. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung eines Beschuldigten oder zum Auffinden von Spuren und Beweismitteln zulässig, wenn der Durchsuchungserfolg aufgrund bestimmter Tatsachen wahrscheinlich ist.

    Ansonsten kommt eine Wohnungsdurchsuchung in Betracht zur Ingewahrsamnahme einer Person, zur Sicherstellung von Sachen, zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder zum Zweck der Vollstreckung von Geldforderungen.

    Zuständigkeit

    Zuständige Behörde ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat beziehungsweise das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen.

    Ansprechpartner

    Amt Boostedt-Rickling

    Adresse

    Hausanschrift

    Twiete 9

    24598 Boostedt

    Öffnungszeiten

    Mo., Di., Do., Fr. 08.00-12.00 Uhr Boostedt, Di. außerdem 15.00-18.00 Uhr Rickling, Do. außerdem 15.00-18.00 Uhr Mittwoch keine Besuchszeit!

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4393 9976-0

    Fax: +49 4393 9976-50

    E-Mail: info@amt-boostedt-rickling.de

    Zahlungsweisen

    Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Bargeldzahlung, Girocard, Überweisung, Lastschriftverfahren, Lastschriftverfahren, Überweisung/Zahlschein, Bargeldlose Zahlung, SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung, Rechnung, Dauerauftrag

    Bankverbindung

    Amt Boostedt-Rickling

    Empfänger: Amt Boostedt-Rickling

    IBAN: DE12 2305 1030 0000 7032 22

    BIC: NOLADEF1SHO

    Bankinstitut: Sparkasse Südholstein

    Amt Boostedt-Rickling

    Empfänger: Amt Boostedt-Rickling

    IBAN: DE09 2139 0008 0002 5880 80

    BIC: GENODEF1NSH

    Bankinstitut: VR Bank zwischen den Meeren eG

    Version

    Technisch erstellt am 14.12.2009 (von: Werner Kruse)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Merz, Christina)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Voraussetzungen

    Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen.

    Rechtsgrundlage(n)

    §§102 und 103 Strafprozessordnung (StPO)
    § 208 LVwG Betreten und Durchsuchung von Räumen
    § 209 LVwG Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Justiz und Gesundheit in Schleswig-Holstein am 29.10.2021

    Version

    Technisch erstellt am 10.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hausdurchsuchung, Durchsuchung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)