Architektenliste Eintragung

    Stadtplaner – Eintragung in die Architektenliste beantragen (Anerkennung von Berufsqualifikationen)

    Sie möchten als Stadtplaner/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

    Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung „Stadtplaner/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

    Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

    Alternativ können Sie sich ebenfalls an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.

    erforderliche Unterlagen

    • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs- nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
    • Personalausweis oder Reisepass
    • Lebenslauf
    • eine Meldebescheinigung
    • Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)

    Hinweise:

    • die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
    • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
    • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

    Formulare

    Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

    Voraussetzungen

    In die Architektenliste werden Sie auf Antrag eingetragen, wenn Sie

    • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und   
    • die Berufsbefähigung zur gestaltenden, technischen, wirtschaftlichen, sozialen und nachhaltigen Orts-, Stadt-, Regional- sowie Landesplanung, insbesondere die Ausarbeitung von Bauleitplänen und sonstigen städtebaulichen Plänen innehaben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage beim Verwaltungsgericht.

    Verfahrensablauf

    Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.

    Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

    Fristen

    Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

    Kosten

    Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weiter Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus am 20.07.2021

    Version

    Technisch erstellt am 21.07.2021 (von: Behschnitt, Rahel)

    Technisch geändert am 27.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Stadtplanerin, Hochschule, Diplomanerkennung, Qualifikation, Stadtplaner

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)