Anerkennung als Innenarchitektin und Innenarchitekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie möchten als Innenarchitekt/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.
Beschreibung
Die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Alternativ können Sie sich ebenfalls an den einheitlichen Ansprechpartner wenden.
erforderliche Unterlagen
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
- Personalausweis oder Reisepass
- Lebenslauf
- Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (bei eigenverantwortlicher freiberuflicher Tätigkeit)
- eine Meldebescheinigung
- Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)
Hinweise:
- die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
- Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
- Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.
Formulare
Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Voraussetzungen
Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss in „Innenarchitektur“ kann gestellt werden, wenn Sie
- Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und
- die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Innenräumen einschließlich der damit verbundenen Änderung von Gebäuden innehaben.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Klage beim Verwaltungsgericht.
Verfahrensablauf
Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammenarbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.
Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.
Fristen
Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.
Kosten
Die Gebühr richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus am 20.07.2021
Stichwörter
Innenarchitekt, Qualifikation, Diplomanerkennung, Innenarchitektin, Hochschule, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen