• Reinsbüttel (Landkreis Dithmarschen, Schleswig-Holstein)
Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland Architektenliste (Fachrichtung Architektur) Eintragung

Anerkennung als Architektin oder Architekt mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen

Sie möchten als Architekt/in in Schleswig-Holstein tätig sein? Dann müssen Sie vor Eintragung in die Architektenliste die Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschluss beantragen.

Beschreibung

Die Berufsbezeichnung „Architekt/in“ dürfen Sie nur führen, wenn Sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen sind.

Der Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Schleswig-Holstein prüft und entscheidet über Ihre Eintragung in die Architektenliste.

Zuständigkeit

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein

erforderliche Unterlagen

  • Prüfungszeugnisse, Diplome, Fächer- und Notenübersichten, sonstige Befähigungs-nachweise oder Bescheinigungen über die Berufsfähigkeit – in der Originalsprache und in deutscher Übersetzung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Lebenslauf
  • eine Meldebescheinigung
  • Nachweis der Tätigkeitsart (z. B. Arbeitsvertrag)

Hinweise:

  • die deutschen Übersetzungen der Dokumente durch eine/n an einem deutschen Gericht allgemein beeidigte/n Dolmetscherin / Dolmetscher
  • Bitte beachten Sie, dass bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der eingereichten Unterlagen unter Umständen eine Echtheitsprüfung erfolgen wird.
  • Amtliche Beglaubigungen von Unterlagen nehmen vor: Gemeindeverwaltungen, Landkreise, untere Verwaltungsbehörden (z.B. Oberbürgermeister/in, Ortsvorsteher, Stadtverwaltungen (Rathaus), Kreisverwaltungen), Notare und Gerichte. Andere werden nicht anerkannt.

Formulare

Die entsprechenden Antragsformulare finden Sie auf der Internetpräsenz der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Voraussetzungen

Den Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Studienabschlusses in „Architektur“ kann gestellt werden, wenn Sie

  • Ihren Hauptwohnsitz in Schleswig-Holstein haben bzw. die Berufsaufgaben überwiegend in Schleswig-Holstein ausüben und   
  • die Berufsbefähigung zur künstlerischen, technischen, wirtschaftlichen und umweltgerechten Planung und Gestaltung von Gebäuden sowie deren städtebauliche Einbindung mit Schutz der Nutzer und der Öffentlichkeit innehaben.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Klage beim Verwaltungsgericht.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle. Diese vergleicht in Zusammen-arbeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation als „Architektin“ oder „Architekt“. Im Anschluss erhalten Sie eine schriftliche Entscheidung.

Gegebenenfalls sind noch Ausgleichmaßnahmen zu absolvieren. Hierzu erhalten Sie, falls notwendig, entsprechend Rückmeldung.

Fristen

Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, jedoch grundsätzlich spätestens binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen Nachweise zu entscheiden.

Kosten

Die Gebühr richtet sich nach den Umständen im Einzelfall.

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein.

Gültigkeitsgebiet

Schleswig-Holstein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus am 20.07.2021

Version

Technisch erstellt am 20.07.2021

Technisch geändert am 15.01.2025

Stichwörter

Architektin, Hochschule, Qualifikation, Diplomanerkennung, Ausländische Berufsqualifikation anerkennen, Architekt

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 08.07.2021

Technisch geändert am 30.10.2020