Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde
Beschreibung
Einwohnerinnen und Einwohner einer Gemeinde oder Stadt haben das Recht, in den öffentlichen Sitzungen der Gemeinde- oder Stadtvertretung im Rahmen der Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft Fragen zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Gleiches gilt für die öffentlichen Sitzungen der Kreistage und Amtsausschüsse für Angelegenheiten des Kreises bzw. des Amtes.
Die Ausschüsse der oben genannten Gremien können ebenfalls Einwohner*innenfragestunden durchführen.
Die Durchführung der Fragestunde regeln die Gremien jeweils in ihren Geschäftsordnungen. In der Regel können Fragen auch vor der Sitzung schriftlich eingereicht werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- In den ehrenamtlich verwalteten Gemeinden und Städten an die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister
- in den hauptamtlich verwalteten Gemeinden und Städten an die Bürgervorsteherin oder den Bürgervorsteher bzw. die Stadtpräsidentin oder den Stadtpräsidenten
- in den Kreisen an die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten
- in den Ämtern an die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher
Ansprechpartner
Kreis Pinneberg - Stabstelle Landrat, Politik und Kommunikation
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
Anzahl: 18
Gebühren: nein
Kurt-Wagener-Str.
Bus: Linie 6502
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.
Öffnungszeiten
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Auf Verlangen muss die Einwohnerschaft zum Beispiel durch Vorlage des Personalausweises oder eines Reisepasses und einer Meldebescheinigung nachgewiesen werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 c Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=GemO+SH+%C2%A7+16c&psml=bsshoprod.psml&max=true - § 16 b Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=KreisO+SH+%C2%A7+16b&psml=bsshoprod.psml&max=true - § 24 a Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=AmtsO+SH+%C2%A7+24a&psml=bsshoprod.psml&max=true - Geschäftsordnungen der Gemeinde- und Stadtvertretungen, der Kreistage und Amtsausschüsse
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein