Volksinitiativen
Beschreibung
Eine Volksinitiative ist die erste Stufe eines Volksabstimmungsverfahrens in Schleswig-Holstein. Bürgerinnen und Bürger des Landes Schleswig-Holstein haben das Recht, den Landtag im Rahmen seiner Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Grundsätzlich zulässig sind Anträge zu landespolitischen Themen oder ausgearbeitete und begründete Gesetzentwürfe, für die der Landtag zuständig ist.
Die Vertrauenspersonen einer beabsichtigten Volksinitiative können sich durch das für Inneres zuständige Ministerium kostenfrei beraten lassen. So können vor Beginn einer Unterschriftensammlung Fragen zu den verfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen geklärt werden. Die Beratung ist rechtlich unverbindlich. Sie erfolgt stets unter dem Vorbehalt, dass über die Zulässigkeit einer Volksinitiative ausschließlich der Landtag entscheidet.
Zuständigkeit
Ministerium für Inneres, ländliche Räume,
Integration und Gleichstellung
des Landes Schleswig-Holstein
Referat IV 31
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
erforderliche Unterlagen
Entwurf der beabsichtigen Volksinitiative
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Keine
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Vertrauenspersonen einer Volksinitiative müssen zur Teilnahme an einer Volksinitiative berechtigt sein. Das Recht steht allen Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes zu, die zur Landtagswahl wahlberechtigt sind. § 5 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend. Darüber hinaus müssen die Vertrauenspersonen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein