Prostitutionsgewerbe Betrieb Erlaubnis

    Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe beantragen

    Sofern Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben, müssen Sie dazu eine Erlaubnis beantragen.

    Beschreibung

    Am 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung von Prostitutionsstätten und zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz – ProstSchG) in Kraft getreten.

    In Schleswig-Holstein ist die Fachaufsicht über die Umsetzung des Prostituiertenschutzgesetzes geteilt zwischen dem Gleichstellungsministerium für die Anmeldung, allgemeine und gesundheitliche Beratung der Prostituierten gemäß Abschnitt 2 des Gesetzes und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Prostitutionsgewerbe (Abschnitt 3-5 ProstSchG).

    Mit diesem Beitrag wird ausschließlich die Erlaubnispflicht zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes beschrieben.

    Wer einen Prostitutionsbetrieb oder eine –veranstaltung betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG). Unter dem Oberbegriff „Prostitutionsgewerbe“ werden unterschiedliche Formen des Angebots sexueller Dienstleistungen erfasst. Ein Prostitutionsgewerbe kann durch ein Bordell oder Laufhaus, ein Prostitutionsfahrzeug, durch Escort-Vermittlungen oder Prostitutionsveranstaltungen betrieben werden.          
    Das Erlaubnisverfahren umfasst unter anderem eine Zuverlässigkeitsprüfung des Antragstellenden und der mit wichtigen Leitungs- und Sicherheitsaufgaben betrauten Personen. Bezogen auf einen geeigneten Standort muss ein Betriebs- bzw. Veranstaltungskonzept vorgelegt werden, das insbesondere die organisatorischen, personellen, räumlichen, hygienischen und sicherheitsbezogenen Rahmenbedingungen benennt.

    Betreiberinnen oder Betreiber müssen bei der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Antrag auf Erlaubnis eines Prostitutionsbetriebs oder einer Prostitutionsveranstaltung stellen, bei der ihr Betrieb ansässig sein bzw. die Veranstaltung stattfinden wird. Die Erlaubnis kann mit Sicherheitsauflagen verbunden werden. Auch Wohnungsbordelle fallen unter das Prostituiertenschutzgesetz: Wenn beispielsweise eine Wohnung einer oder mehreren Personen zur Ausübung der Prostitution vermietet wird, gilt diese Wohnung als Prostitutionsstätte.
    Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser-, Immissionsschutz- oder des Straßen- und Wegerechts sind gesondert vom Betreibenden zu beachten und zu erfüllen.

    Zuständigkeit

    An die Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte.

    Ansprechpartner

    Kreis Nordfriesland - 2.20 Fachdienst Recht, Ordnung und Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Rödemishallig 14

    25813 Husum

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04841 67-661

    Fax: 04841 67-281

    Version

    Technisch erstellt am 29.03.2019 (von: Webservice, Kreis Nordfriesland)

    Technisch geändert am 16.12.2022 (von: Schulze, Dagmar)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Formulare

    Bei den Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Wer vor dem 1. Juli 2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, musste dies bis zum 1. Oktober anzeigen und bis Ende 2017 einen Antrag auf Erlaubnis vorlegen. Bei Versäumen dieser Übergangsregel ist ein Neuantrag einzureichen. Für Neueröffnungen nach dem 1. Juli 2017 müssen Betreiberinnen und Betreiber das Gewerbe vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Erlaubnis für Prostitutionsbetriebe ist gebührenpflichtig.

    Kosten

    Die Gebührenbemessung richtet sich nach den Tarifstellen unter Nr. 11.16 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die persönliche Anmeldung sowie die allgemeine und gesundheitliche Beratung von Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter (Abschnitt 2 ProstSchG) ausüben wollen, ist das LAsD in Neumünster zuständig.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 16.05.2018 (von: Schmeets, Angelika)

    Technisch geändert am 17.12.2024 (von: Wappelhorst, Brian)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)