Denkmalförderung
Auf Antrag kann die Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale gefördert werden.
Beschreibung
Zur Erhaltung und Bewahrung schutzwürdiger Baudenkmale werden auf Antrag öffentliche Förderungenn bzw. Zuwendungen bewilligt.
Neben dieser unmittelbaren Förderung dienen Steuererleichterungen als Ausgleich für die erheblichen Kosten, die das Denkmalschutzrecht den Eigentümern auferlegt.
Um die steuerlichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie eine spezielle Steuerbescheinigung, die dem Finanzamt vorzulegen ist. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag von Ihrer zuständigen Denkmalbehörde.
Die Steuerbescheinigung kann von der zuständigen Denkmalschutzbehörde für sämtliche Arten von Kulturdenkmalen, an denen Maßnahmen durchgeführt wurden, die nach Art und Umfang
an denen Baumaßnahmen durchgeführt werden, die nach Art und Umfang
- zur Erhaltung des Kulturdenkmals oder
- zu einer sinnvollen Nutzung
erforderlich waren erstellt werden.
Unerlässliche Voraussetzung ist die vorherige detaillierte Abstimmung der gesamten Maßnahme mit den Denkmalschutzbehörden und die entsprechende denkmalgerechte Ausführung.
Die Abstimmung kann auch innerhalb des denkmalrechtlichen Genehmigungsverfahrens stattfinden, wenn die Denkmalschutzbehörden dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
zuständige Stelle
Landesamt für Denkmalpflege
Wall 47/51
24103 Kiel
Zuständigkeit
An die Denkmalschutzbehörden.
Ansprechpartner
Formulare
Antragsunterlagen und eine Bestätigung der Denkmaleigenschaft erhalten Sie bei den Denkmalschutzbehörden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 7i, 10f, 10g, 11b Einkommensteuergesetz (EStG),
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung, Unterhaltung und Wiederherstellung von Kulturdenkmalen (Zuwendungsrichtlinie zur Erhaltung von Kulturdenkmalen).
Fristen
Keine.
Kosten
Die Bescheinigung ist gebührenpflichtig, die Gebühr beträgt 0,25 Prozent der bescheinigten Summe, mindestens jedoch 25,00 EURO.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zum Denkmalschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein und der Hansestadt Lübeck.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein