Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Tiere: Betäubungsloses Schlachten "Schächten" - Erlaubnis

    Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Voraussetzungen sind, dass

    • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
    • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

    Ansprechpartner

    Kreis Stormarn - Fachdienst 42 - Veterinärwesen und Leben - 4222 Tiergesundheit

    Adresse

    Hausanschrift

    Elly-Heuss-Knapp-Straße 7

    23843 Bad Oldesloe

    Parkplätze

    • Parkplatz:
      Anzahl: 5  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Elly-Heuss-Knapp-Straße
      Linie:
      • Bus: 8102 und 8740

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nur nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04531 160-1425

    Fax: 04531 160-1342

    Telefon Festnetz: 04531 160-1324

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-stormarn.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 29.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Antragstellers,
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
    • Schächtungszeitraum,
    • Ort der Schächtung,
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
    • Verbleib des Fleisches,
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.

    Formulare

    Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 06.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English