Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis

    Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Voraussetzungen sind, dass

    • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
    • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

    Ansprechpartner

    Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Veterinärmedizin und Verbraucherschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Bellmannstraße 26

    24837 Schleswig

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4621 9615-0

    Fax: +49 4621 9615-33

    E-Mail: vetamt@schleswig-flensburg.de

    Version

    Technisch erstellt am 28.01.2022

    Technisch geändert am 07.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Antragstellers,
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
    • Schächtungszeitraum,
    • Ort der Schächtung,
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
    • Verbleib des Fleisches,
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.

    Formulare

    Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2016

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020