Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis

    Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Voraussetzungen sind, dass

    • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
    • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

    Ansprechpartner

    Kreis Pinneberg - Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht

    Adresse

    Hausanschrift

    Kurt-Wagener-Straße 11

    25337 Elmshorn

    Behindertenparkplatz: direkt vor dem Haupteingang
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: direkt vor dem Hauptgebäude (2 Stunden) oder auf dem Großparkplatz (Einfahrt Ernst-Abbe-Str.)
    Anzahl: 18
    Gebühren: nein

    Kurt-Wagener-Str.

    Bus: Linie 6502

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Zugang nur mit Termin. Einlasskontrolle wird vor Ort durchgeführt.

    Öffnungszeiten

    Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4121 4502-2206

    Fax: +49 4121 4502-92324

    E-Mail: vetamt@kreis-pinneberg.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2011 (von: Lars Iden)

    Technisch geändert am 06.11.2024 (von: Wagner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Antragstellers,
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
    • Schächtungszeitraum,
    • Ort der Schächtung,
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
    • Verbleib des Fleisches,
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.

    Formulare

    Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2016 (von: Knothe, Claudia)

    Technisch geändert am 15.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 30.10.2020 (von: Administrator)