Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung

    Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis

    Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.

    Beschreibung

    Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
    Voraussetzungen sind, dass

    • das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
    • die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
    • die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

    Zuständigkeit

    An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 190 Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung

    Adresse

    Hausanschrift

    Schmilauer Straße 66

    23879 Mölln

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Donnerstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr sowie nach vorheriger Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04542 82283-0

    E-Mail: veterinaerwesen@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 01.09.2011

    Technisch geändert am 08.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020

    erforderliche Unterlagen

    Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Antragstellers,
    • Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
    • Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
    • Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
    • Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
    • Schächtungszeitraum,
    • Ort der Schächtung,
    • Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
    • Verbleib des Fleisches,
    • Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
    • Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
    • Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.

    Formulare

    Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 16.06.2016

    Technisch geändert am 17.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020