Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung Erteilung
Tiere: Betäubungsloses Schlachten „Schächten“ - Erlaubnis
Wer Tiere betäubungslos Schlachten möchte, benötigt eine Erlaubnis.
Beschreibung
Für das betäubungslose Schlachten ("Schächten") aus religiösen Gründen ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Voraussetzungen sind, dass
- das betäubungslose Schlachten zur Einhaltung religiöser Riten oder Speisevorschriften notwendig ist,
- die durchführenden Personen die erforderliche Sachkunde besitzen und
- die Schlachtstätte die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Zuständigkeit
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter/Amtstierärzte).
Ansprechpartner
Kreis Dithmarschen - Fachdienst 202 - Veterinärwesen und Verbraucherschutz
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo- Fr 08:00 - 12:00 UhrDo 14:00 - 17:00 Uhr
Kontakt
erforderliche Unterlagen
Der schriftliche Antrag zum Schächten muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Antragstellers,
- Name und Anschrift sowie Angaben zur Sachkunde der Personen, die die Schächtung vornimmt,
- Angaben zum Personenkreis, für den geschächtet werden soll (zum Beispiel Glaubensgemeinschaften, Einzelpersonen),
- Beschreibung der religiösen Vorschriften zum Schächten,
- Art und Anzahl der Tiere, die geschächtet werden sollen,
- Schächtungszeitraum,
- Ort der Schächtung,
- Geräte, die zur Schächtung verwendet werden,
- Verbleib des Fleisches,
- Erklärung, dass das Fleisch nur an Personen abgegeben wird, die sich an zwingende religiöse Vorschriften zum Schächten halten müssen,
- Beschreibung des religiös vorgeschriebenen Schächtungsablaufs und
- Angaben darüber, wie tierschutzrechtliche Bestimmungen beim Schächtungsablauf eingehalten werden.
Formulare
Informationen zum Tierschutz finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein