Pflege: Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.
Beschreibung
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).
Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Ansprechpartner
Kreis Schleswig-Flensburg - Fachdienst Besondere Soziale Leistungen
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Eingang Windallee (Haupteingang)
Öffnungszeiten
Mo. 08:30 - 12:00 Uhr Di. 08:30 - 12:00 Uhr Mi. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 08:30 - 12:00 Uhr Do. 14:00 - 17:00 Uhr Fr. 08:30 - 12:00 Uhr
Kontaktperson
Buchstaben I, J, O, R, St Ansprechperson: Frau Buhman
Buchstaben Bf-Bz, P, U, S Ansprechperson: Herr Ohlsen
Buchstaben L, Q, Y, Z Ansprechperson: Frau Holtz
Buchstaben Ba-Be, D, H, Ansprechperson: Herr Lubrich
Buchstaben E, M Ansprechperson: Frau Albrecht
Buchstaben A, F, N, T, Ansprechperson: Frau Clausen
Buchstaben G, K, X, Ansprechperson: Frau Radix
Buchstabe C Ansprechperson: Maertin
Buchstaben Sch, St, V, W Ansprechperson: Frau Schwennesen
Formulare
Antrag Investitionskostenzuschuss bei teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege
Antrag Investitionskostenpauschale Ambulante Pflegedienste
Stichwörter
Alten und Pflegeheim, Altenpflegeheime, ambulante Hilfe zur Pflege, Ambulante Pflege, Bestattung, Bestattungen, Bestattungskosten, Blind, Blinde, Blindengeld, Blindenhilfe, Blindenhilfe, Taubenhilfe, Haushaltshilfe, Häusliche Pflege, Hilfe bei Pflege, Hilfe für Blinde, Hilfe zur Pflege, Kriegsopferfürsorge, Kündigungsschutz, Landesblindengeld, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, Pflegebedürftigkeit, Pflegeberatung, Pflegedienst, Pflegeeinrichtung, Pflegeeinrichtungen, Pflegegrad, Pflegeheim, Pflegeheime, Pflegestelle, Pflegestellen, Pflegestützpunkt, Pflegestützpunkte, stationäre Hilfe zur Pflege, Stationäre Pflege, Tagespflege, Tagespflegeplätze, teilstationäre Pflege, Übernahme Bestattungskosten, Verhinderungspflege
erforderliche Unterlagen
- Leistungsbescheid der Pflegekasse,
- Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI),
- § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
- § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).
Fristen
Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Heimkosten