Pflege: Pflegewohngeld
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung einer Pflegeeinrichtung.
Beschreibung
Pflegewohngeld ist eine bewohnerbezogene Förderung der Investitionskosten bei vollstationärer Pflege. Es wird an die Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner gewährt, deren Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Investitionskosten nicht ausreicht. Dabei gilt eine Einkommensgrenze. Pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen mit geringen Einkünften und geringem Vermögen werden auf diese Weise von den Investitionskosten entlastet.
Die Höhe des Pflegewohngeldes richtet sich insbesondere nach den Investitionskosten des Pflegeheimes und der Einkommens- und Vermögenssituation der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des Bewohners. Maximal können 15,35 Euro täglich an Pflegewohngeld gewährt werden.
Die Förderung ist von dem Träger der Pflegeeinrichtung bei dem zuständigen Kreis oder der kreisfreien Stadt zu beantragen. Für die Antragstellung ist die Zustimmung der pflegebedürftigen Bewohnerin oder des pflegebedürftigen Bewohners erforderlich. Unterlagen zur Einkommens- und Vermögenssituation können der Bewilligungsbehörde gesondert zugeleitet oder dem Antrag der Pflegeeinrichtung in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden. In bestimmten Fällen kann der Antrag auf Pflegewohngeld auch von der oder dem Pflegebedürftigen selbst gestellt werden.
Pflegewohngeld wird nur für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen gezahlt, für die ein Träger der Sozialhilfe in Schleswig-Holstein die Kosten der Sozialhilfe bereits trägt oder im Falle der Sozialhilfebedürftigkeit zu tragen hätte.
Zuständigkeit
An Ihre Gemeinde-, Amts-, Stadt- oder Kreisverwaltung (Amt für Soziales oder Sozialamt).
Auskünfte erteilt auch die zuständige vollstationäre Pflegeeinrichtung.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Gaarden und Süd
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 200
Gebühren: nein
Wilhelmplatz
Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 901-3242
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Weitere Informationen
Eine telefonische Terminabsprache wird empfohlen.
Stichwörter
ambulante Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Pflege, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, stationäre Hilfe zur Pflege
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Ost und Nord
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 200
Gebühren: nein
Wilhelmplatz
Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 901-3213(Mi, Do, Fr. Vorm)
Telefon Festnetz: +49 431 901-3264(Mo, Di, Fr Vorm.)
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Weitere Informationen
Eine telefonische Terminabsprache wird empfohlen.
Stichwörter
ambulante Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Pflege, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, stationäre Hilfe zur Pflege
Landeshauptstadt Kiel - Amt für Soziale Dienste : Leistungen der Hilfe zur Pflege für die Sozialzentrumsbereiche Mitte und Mettenhof
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 200
Gebühren: nein
Wilhelmplatz
Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 901-4412
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Weitere Informationen
Eine telefonische Terminabsprache wird empfohlen.
Stichwörter
ambulante Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Pflege, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, stationäre Hilfe zur Pflege
Fallmanagement in der Hilfe zur Pflege
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stephan-Heinzel-Straße, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 4
Gebühren: nein
Parkplatz: Ladesäule für Elektrofahrzeuge, zeitlich eingeschränkt
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz: Wilhelmplatz
Anzahl: 200
Gebühren: nein
Wilhelmplatz
Bus: 14, 15, 31, 34, 91, 740, 741
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:30 Uhr Dienstag 08:30 - 12:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Freitag 08:30 - 12:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 431 901-3211
Telefon Festnetz: +49 431 901-4410
Telefon Festnetz: +49 431 901-3671
Telefon Festnetz: +49 431 901-4409
Telefon Festnetz: +49 431 901-4506
Telefon Festnetz: +49 431 901-5038
E-Mail: soziale.dienste@kiel.de
Weitere Informationen
Eine telefonische Terminabsprache wird empfohlen.
Stichwörter
ambulante Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Pflege, Online-Antrag Hilfe zur Pflege, stationäre Hilfe zur Pflege
erforderliche Unterlagen
- Leistungsbescheid der Pflegekasse,
- Nachweise über das Einkommen (auch Renten) und das vorhandene Vermögen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 9 i. V. mit § 82 Sozialgesetzbuch (SGB) – Elftes Buch (XI),
- § 6 Abs. 4 Landespflegegesetz (LPflegeG),
- § 8f. Landesverordnung zur Durchführung der §§ 5, 6 und 8 des Ausführungsgesetzes zum Pflege-Versicherungsgesetz (Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO).
Fristen
Pflegewohngeld wird grundsätzlich ab dem Antragsmonat gewährt.
Es kann auch ab Vorliegen der Voraussetzungen gezahlt werden, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides der Pflegekasse gestellt wird.
Kosten
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegewohngeld finden Sie auch auf den Seiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Heimkosten