Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln
Wer eine öffentliche Lotterie oder Tombola durchführen möchte, bedarf einer Erlaubnis
Beschreibung
Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden. Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen u.a. Lotterien und Ausspielungen.
Wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Antrag
Der Reinertrag der Lotterie bzw. Tombola/Ausspielung ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Antrag
Der Reinertrag der Lotterie bzw. Tombola/Ausspielung ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
- An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, sofern sich die Lotterie auf das Gebiet der Gemeinde, des Amtes oder der Stadt erstreckt.
- An die Kreisordnungsbehörde, sofern sich die Lotterie auf mehrere amtsfreie Gemeinden oder mehrere Ämter des Kreises erstreckt.
- An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS), sofern sich die Lotterie auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt.
Ansprechpartner
Stadt Pinneberg - Gewerbeangelegenheiten
Adresse
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Öffnungszeiten
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Kontakt
Telefon Festnetz: 04101 211-2600
Telefon Festnetz: 04101 211-2601
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Fax: 04101 211-2699
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 7125
24171 Kiel
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011, Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011, Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
Fristen
Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.
Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
ca. zwei Wochen
ca. zwei Wochen
Kosten
Für die Genehmigung, die Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung sowie Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung erhoben.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.
Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis
Da die Lotterie/Ausspielung gemeinnützigen Zwecken dient, ist die Erlaubnis zu deren Durchführung gebührenfrei (Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren).
Da die Lotterie/Ausspielung gemeinnützigen Zwecken dient, ist die Erlaubnis zu deren Durchführung gebührenfrei (Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren).
Hinweise (Besonderheiten)
Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.
Weitere Informationen zum Glücksspielwesen finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.
Gültigkeitsgebiet
Schleswig-Holstein
Stichwörter
Losbrieflotterie, Lose, Losbriefausspielung, Bingo
Metainformation
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- Ursprungsportal: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis in Pinneberg
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