Glücksspiel veranstalten und vermitteln Erlaubnis

    Erlaubnis beantragen, ein Glücksspiel zu veranstalten oder zu vermitteln

    Wer eine öffentliche Lotterie oder Tombola durchführen möchte, bedarf einer Erlaubnis

    Beschreibung

    Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit einer glücksspielrechtlichen Genehmigung angeboten werden. Zu den genehmigungspflichtigen Glücksspielen zählen u.a. Lotterien und Ausspielungen.
    Wenn Sie eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung (auch Tombolen) durchführen möchten, müssen Sie diese beantragen und genehmigen lassen.
     

    Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis

    Antrag                                                                                                                                                      

    Der Reinertrag der Lotterie bzw. Tombola/Ausspielung ist für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
     

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    • An Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, sofern sich die Lotterie auf das Gebiet der Gemeinde, des Amtes oder der Stadt erstreckt.
    • An die Kreisordnungsbehörde, sofern sich die Lotterie auf mehrere amtsfreie Gemeinden oder mehrere Ämter des Kreises erstreckt.
    • An das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein (MIKWS), sofern sich die Lotterie auf mehrere Kreise oder kreisfreie Städte erstreckt.

    Ansprechpartner

    Stadt Pinneberg - Gewerbeangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Bismarckstr. 8

    25421 Pinneberg

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkhaus P3 - Friedrich-Ebert-Str. 31
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkhaus 45 - Friedrich-Ebert-Str. 3
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkhaus 8 - Friedrich-Ebert-Str. 37
      Anzahl: k.A.  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Bushaltestelle Friedrich-Ebert-Straße
      Linien:
      • Bus: Linie 285
      • Bus: Linie 6663
      • Bus: Linie 185
      • Bus: Linie 594
    • Haltestelle: Bushaltestelle Bismarckstraße
      Linien:
      • Bus: Linie 285
      • Bus: Linie 594
      • Bus: Linie 185
      • Bus: Linie 6663

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 7125

    24171 Kiel

    Hausanschrift

    Düsternbrooker Weg 92

    24105 Kiel

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: +49 431 988-2833

    Telefon Festnetz: +49 431 988-0

    E-Mail: poststelle@im.landsh.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 02.01.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011,
    • Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,
    • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebVO SH.

    Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis

    Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011, Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013,

    Fristen

    Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis

    Der Antrag  muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Veranstaltung gestellt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis

    ca. zwei Wochen

    Kosten

    Für die Genehmigung, die Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung sowie Überwachungsmaßnahmen werden Gebühren nach der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der zum Zeitpunkt der Amtshandlung geltenden Fassung erhoben.
    Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

    Hinweise für Pinneberg: Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential (auch kleine Lotterien und Tombolen): Erlaubnis

    Da die Lotterie/Ausspielung gemeinnützigen Zwecken dient, ist die Erlaubnis zu deren Durchführung gebührenfrei (Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wer ohne behördliche Erlaubnis ein öffentliches Glücksspiel veranstaltet oder vermittelt, handelt rechtswidrig und kann sich strafbar machen. Die Teilnahme an unerlaubtem Glücksspiel kann ebenfalls strafrechtlich relevant sein.

    Weitere Informationen zum Glücksspielwesen finden Sie auf den Seiten der Landesregierung.

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 21.06.2024

    Stichwörter

    Losbriefausspielung, Bingo, Losbrieflotterie, Lose

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de