Jagdsteuer

    Jagdsteuer

    Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
    Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

    Ansprechpartner

    Fachdienst Finanzen - Kreis Ostholstein

    Adresse

    Hausanschrift

    Lübecker Str. 41

    23701 Eutin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 4521 788-0(Zentrale)

    Fax: +49 4521 788-600(Zentrale)

    E-Mail: finanzen@kreis-oh.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 16.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de