Jagdsteuer

    Jagdsteuer

    Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
    Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

    Ansprechpartner

    Kreis Herzogtum Lauenburg - Fachdienst 100 Finanzen, Organisation und Informationstechnik - Herr Paap

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 04541 888-154

    Telefon Festnetz: 04541 888-246

    E-Mail: s.paap@kreis-rz.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de