Jagdsteuer

    Jagdsteuer

    Kreise und kreisfreie Städte können für ihr Gebiet eine Jagdsteuer erheben.

    Beschreibung

    Die Jagdsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben werden. Eine Pflicht zur Erhebung einer Jagdsteuer besteht nicht.
    Steuerpflichtig ist, wer das Jagdrecht ausübt oder ausüben lässt.

    Zuständigkeit

    An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung).

    Ansprechpartner

    Fachdienst 100 Finanzen, Organisation und Informationstechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Barlachstraße 2

    23909 Ratzeburg

    Öffnungszeiten

    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 04541 888-246

    E-Mail: s.paap@kreis-rz.de

    Version

    Technisch erstellt am 16.02.2019

    Technisch geändert am 18.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    § 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)

    Gültigkeitsgebiet

    Schleswig-Holstein

    Version

    Technisch erstellt am 20.11.2014

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 30.10.2020